Withdrawal leads to dismissal; legal aid denied

9C_856/2008Tribunal fédéral / IIIe division de droit public9 déc. 2008Dismissed

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Résumé

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in invalidity insurance. The appellant, represented by her son, renewed her request for free legal aid and alternatively asked for discontinuance if the court kept the costs obligation. The Court held that the new submissions did not alter the prior finding that the appeal was hopeless, so legal aid remained denied. Because the appellant then sought discontinuance, the appeal was struck off as withdrawn. The Court waived court costs.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 66 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde und unentgeltliche Rechtspflege: Verfahrensabschreibung bei Rückzug, wenn der Beschwerdeführer das Rechtsmittel im Kostenpunkt nicht aufrechterhält; neue Vorbringen gegen die Bedürftigkeit oder Erfolgslosigkeit vermögen die rechtskräftig beurteilte Aussichtslosigkeit nicht zu beseitigen. Die unentgeltliche Rechtspflege setzt neben Bedürftigkeit insbesondere hinreichende Erfolgsaussichten voraus; fehlt es daran, ist das Gesuch abzuweisen. Bei der Abschreibung infolge Rückzugs kann von Gerichtskosten abgesehen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 2 BGG erfüllt sind.

Texte intégral

{T 0/2}
9C_856/2008

Urteil vom 9. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
K.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch ihren Sohn,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 2. September 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2008,
in die Verfügung vom 11. November 2008, mit welcher das Gesuch der K.________ um unentgeltliche Rechtspflege sowohl wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde als auch mangels Bedürftigkeit abgewiesen wurde,
in die Verfügung vom 13. November 2008, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 28. November 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in das Schreiben vom 26. November 2008 (Poststempel), worin K.________ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneuern und für den Fall des Festhaltens an der Kostenpflicht des Verfahrens um Abschreibung der Beschwerde vom 14. Oktober 2008 ersuchen lässt,

in Erwägung,
dass die im Schreiben vom 26. November 2008 geltend gemachten Gründe betreffend die familiäre und finanzielle Situation die festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde gemäss Verfügung vom 11. November 2008 nicht berühren, weshalb es bei der verfügten Kostenpflicht bleibt,
dass in dieser Verfahrenslage die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann

Mots-clés

invalidity insurancefree legal aidprospects of successwithdrawal of appealcourt costs