projets
9C_821/2007 ΓÇó Invalidity pension claim and no deduction under DAP profiles
9C_821/2007Tribunal fédéral / IIIe division de droit public12 févr. 2008Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the claimant's appeal against the denial of a full disability pension. It held that the medical record was complete, that the claimant retained 50% work capacity in adapted work from autumn 2003, and that later psychiatric evidence was not relevant to the decisive date. It also confirmed that no wage deduction was allowed when invalid income is calculated using DAP profiles. The request for free legal representation was rejected, and court costs of CHF 500 were imposed on the claimant.
Art. 105 BGG; binding force of factual findings and review of medical evidence in disability insurance; Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; DAP profiles and wage deduction: where invalid income is determined on the basis of DAP profiles, a deduction for diminished earning capacity is not permissible. The Federal Supreme Court is bound by the cantonal court's factual findings unless manifestly incorrect or unlawful; later medical reports are irrelevant if they concern a period after the legally decisive date and do not establish a prior impairment of work capacity (consid. 1-3). An appeal that is manifestly unfounded does not justify free legal aid, and costs are borne by the unsuccessful party (consid. 4-6).
{T 0/2}
9C_821/2007
Urteil vom 12. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
B.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2007.
Sachverhalt:
B.________, geboren 1956, bezieht auf Grund von Rückenbeschwerden seit November 1994 eine halbe Invalidenrente. Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich für die Dauer vom 1. Juli bis 31. August 2003 eine ganze Rente zu; für die Zeit davor und ab 1. September 2003 bestätigte sie den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 16. September 2005 ab.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2007 ab.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach beruflichen Abklärungen über die Rente entscheide; ferner beantragt er unentgeltliche Rechtspflege (nach Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses eingeschränkt auf unentgeltliche Verbeiständung).
Erwägungen:
1.
Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf die von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Expertise des Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 30. März 2005 und das (im Unfallversicherungsverfahren erstattete) Gerichtsgutachten des PD Dr. med. H.________, Leiter der Wirbelsäulenchirurgie am Spital E.________, vom 28. Dezember 2005 - mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist und in einer angepassten Tätigkeit seit Herbst 2003 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent besteht. Diese Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
2.
An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern: So hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Sachverhalt zu berücksichtigen ist, wie er sich bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. September 2005 entwickelt hat (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Der im kantonalen Verfahren eingelegte Arztbericht des Psychiaters Dr. med. F.________ datiert vom 2. Februar 2007. Er bildet damit trotz der Diagnose einer ("schon mehrere Jahre unbehandelten") depressiven Störung nur die Situation ab, die sich seit Beginn der Therapie im November 2006 präsentiert hat. Aus den umfangreichen medizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ein solches Leiden sich bis zu dem hier massgebenden Zeitpunkt im September 2005 erheblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat.
3.
Was den geforderten Leidensabzug betrifft, ist ein solcher bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf Profile der Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP; vgl. Feststellungsblatt vom 30. Januar 2004) nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 f.).
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen.
5.
Da einem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattzugeben ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen.
6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz