Disability pension denied; vocational measures outside the appeal scope

9C_81/2008Tribunal fédéral / IIIe division de droit public19 juin 2008Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court considered only the disability pension dispute, not vocational measures or a waiting allowance, because the administrative decision and the cantonal judgment were limited to the pension issue. Relying on the medical assessment, the court confirmed that the appellant was unable to work in her former job but remained 80% capable in adapted work. Her actual part-time night-watch income did not exhaust that capacity, so statistical wages were used for the invalid income. The resulting comparison income did not produce a pension-entitling disability rate of at least 40%. The appeal was dismissed insofar as admissible, and the appellant was ordered to pay CHF 500 in costs.

Regeste Omnilex

Art. 28 Abs. 1 IVG; art. 105 Abs. 2 BGG, art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; scope of judicial review and use of statistical wages in the absence of full exploitation of residual earning capacity. The Federal Supreme Court reaffirms that review is confined to the subject matter of the challenged administrative decision and the cantonal judgment. For invalidity assessment, the decisive comparison is between the income the insured would probably have earned without impairment and the income reasonably achievable in adapted work. Where the insured does not fully exploit the remaining capacity and the actual earnings are not representative, recourse to statistical wages is permissible. A pension requires a disability degree of at least 40%; otherwise the claim fails. Costs follow the outcome of the case.

Texte intégral

{T 0/2}
9C_81/2008

Urteil vom 19. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
C.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
vom 4. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 wies die IV-Stelle des Kantons Thurgau das von C.________ (geb. 1983) gestellte Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente ab.

B.
Die von C.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr medizinische sowie berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zuzusprechen, wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau (ab 1. Januar 2008: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau) mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente, evtl. Wartezeittaggeld, auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Im Nachgang zur Beschwerde liess C.________ eine Verfügung der IV-Stelle vom 15. April 2008 einreichen, gemäss welcher die Invalidenversicherung die Umschulung zur Bürofachfrau vom 1. April 2008 bis 30. November 2009 übernimmt und in welcher für das Taggeld eine separate Verfügung in Aussicht gestellt wird.

Erwägungen:

1.
Das Nichteintreten des kantonalen Gerichts auf den Antrag betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Denn Gegenstand der Verwaltungsverfügung vom 7. Mai 2007 bildete lediglich der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dementsprechend war auf die Ausführungen in der Beschwerde nur insoweit einzugehen, als sich diese mit dem Gegenstand der Verfügung und des vorinstanzlichen Entscheides bildenden Rentenanspruch (und nicht etwa mit beruflichen Massnahmen, über welchen Anspruch die Verwaltung zwischenzeitlich befunden hat, oder mit dem Taggeld, über welchen Anspruch die Verwaltung noch entscheiden wird; vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 15. April 2008) befassten. Nicht anders verhält es sich im letztinstanzlichen Verfahren.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die hierfür massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. März 2007 ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen rheumatologischer und psychischer Natur zwar in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin ab April 2005 vollständig arbeitsunfähig ist, in einer leidensangepassten Tätigkeit (körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne Stress oder Zeitdruck, ohne erhöhtes Konfliktpotential, ohne Notwendigkeit zur engen Zusammenarbeit im Team, keine Schichtarbeit) indessen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. Dass diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe, was sie allein richterlicher Korrektur zugänglich machen würde (Art. 105 Abs. 2 BGG), wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht vorgebracht.

2.3 Hinsichtlich des Einkommensvergleichs macht die Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 54'753.09 geltend, ohne diesen Wert indessen zu begründen. Praxisgemäss ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 E. 2a, U 297/99). Diese Grundsätze hat die Vorinstanz befolgt, wenn sie - in Übereinstimmung mit der IV-Stelle - von dem von der Beschwerdeführerin zuletzt im Pflegeheim X.________ bei einem Vollzeitpensum erzielten Einkommen von Fr. 42'717.- im Jahr 2004 ausging, dieses um die bis 2006 eingetretene Nominallohnentwicklung aufwertete und damit zu einem Einkommen von Fr. 43'834.- gelangte.

2.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b S. 76 f. mit Hinweisen).
Die Versicherte gibt an, seit 1. Juli 2006 als Nachtwache Fr. 1'200.- pro Monat zu verdienen, und hält dementsprechend ein Invalideneinkommen von Fr. 14'400.- pro Jahr für angemessen. Aus dem der Beschwerde beiliegenden Arbeitsvertrag mit dem Verein Y.________ vom 22. Dezember 2006 ergibt sich indessen, dass der von ihr angegebene Wert einem Arbeitspensum von 3 Nächten pro Woche à je 4,5 Arbeitsstunden (von 20.15 bis 23.15 Uhr und von 5 bis 6.30 Uhr mit Schlafmöglichkeit dazwischen) entspricht, womit erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht ausschöpft. Dass die Vorinstanz und die IV-Stelle bei dieser Sachlage auf Tabellenlöhne abgestellt haben, aus welchen unter Zugrundelegung des leicht höheren, massgebenden Tabellenlohnes von Fr. 3'893.- (statt Fr. 3'658.-) ein zumutbarerweise realisierbares Einkommen von Fr. 39'884.- (12 x Fr. 3'893.-: 40 x 41,6 x 1.02616 x 0.8 [statt 12 x Fr. 3'658.- : 40 x 41,6 x 1.02616 x 0.8 = Fr. 36'521.-]) resultierte, lässt sich für die Zeit bis Verfügungserlass (7. Mai 2007) nicht beanstanden. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG).

3.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Mit Blick auf diesen Ausgang des Prozesses sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann

Mots-clés

disability insuranceearning capacityvalid incomeinvalid incomestatistical wagesresidual work capacityjudicial review scopecourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint could extend to vocational measures and a waiting allowance

Solution extraite

The complaint could not be examined beyond the pension dispute, because the challenged administrative decision concerned only the pension claim; vocational measures and any allowance were not the object of the lower-court proceedings.

Motifs extraits

Judicial review is limited to the subject matter of the administrative decision and the cantonal judgment. The Federal Supreme Court therefore considered only the pension claim.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to a disability pension

Solution extraite

No disability pension was owed, because the appellant had no rentenbegründender Invaliditätsgrad of at least 40%.

Motifs extraits

The court upheld the factual findings that the appellant was fully incapable of working in her former occupation but 80% capable in adapted work. The claimed actual income as night watchwoman did not exhaust the remaining earning capacity, so statistical wages were properly used. The resulting comparison income did not reach the statutory threshold.

Question juridique clé

Who bears the court costs

Solution extraite

The appellant had to bear the court costs because the complaint was unsuccessful.

Motifs extraits

Costs follow the outcome of the proceedings.

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