Occupational pension: coordination of child pension with overinsured scheme

9C_793/2018Tribunal fédéral / IIIe division de droit public14 mars 2019Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court allowed the pension fund’s appeal in a dispute over the amount of an old-age child pension. It held that for an overinsured occupational pension institution, the statutory minimum is assessed under the offsetting principle by comparing the total reglementary benefits with the total statutory benefits, including the child pension as an accessory benefit. Because the pension fund’s reglementary old-age and child pensions clearly exceeded the BVG minimum, the insured person was not entitled to a child pension of 20% of the mandatory old-age pension. The lower-court judgment was set aside and the claim dismissed in full. No court costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 17 and Art. 21 Abs. 2 BVG; offsetting principle in overinsured occupational pension schemes also applies to ancillary child pensions. For an institution providing benefits beyond the mandatory minimum, compliance with statutory minimum benefits is determined by comparing the reglementary old-age pension together with the reglementary child pension against the statutory minimum total. The child pension is not to be isolated and compared separately where the scheme is a comprehensive pension institution. If the reglementary total clearly exceeds the BVG minimum, the institution may limit benefits to the reglementary amounts; a higher statutory child pension is not owed absent reasons for departing from settled case law (consid. 4).

Texte intégral

9C_793/2018

Urteil vom 14. März 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse Stadt Zürich,
Morgartenstrasse 30, 8004 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Altersleistung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. September 2018 (BV.2018.00026).

Sachverhalt:

A.

Der 1953 geborene A.________ bezieht seit 1. März 2018 eine Alterspension der Pensionskasse Stadt Zürich (fortan: Pensionskasse) in Höhe von jährlich Fr. 9'075.15 bzw. monatlich Fr. 756.25 sowie eine Alterskinderpension für seinen 1999 geborenen Sohn in Höhe von jährlich Fr. 907.50 bzw. monatlich Fr. 75.65.

B.

Mit Klage vom 15. April 2018 verlangte der Versicherte, es seien ihm eine Kapitalauszahlung in Höhe von Fr. 50'000.- und Kinderzulagen von monatlich Fr. 250.- auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage mit Entscheid vom 28. September 2018 teilweise gut. Es verpflichtete die Pensionskasse, dem Kläger eine Alterskinderpension in Höhe von 20 % der obligatorischen Altersrente auszurichten. Im Übrigen wies es die Klage ab.

C.

Die Pensionskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid vom 28. September 2018 sei aufzuheben soweit die Klage gutgeheissen worden sei, und es sei der Antrag auf Ausrichtung einer Kinderzulage in Höhe von Fr. 250.- abzuweisen.
A.________ äussert sich mit Eingabe vom 3. Januar 2019 zum - mit Urteil vom 26. November 2018 abgeschlossenen - Verfahren 9C_771/2018. Zum aktuellen Verfahren 9C_793/2018 lässt er sich nicht vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet ebenfalls auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

Strittig und zu beurteilen ist einzig die Höhe des Anspruchs auf eine Alterskinderpension.

2.

Die Vorinstanz stellte fest, gemäss Vorsorgeausweis habe das Altersguthaben am 1. Juni 2017 Fr. 153'152.- betragen. Der BVG-Anteil, d.h. der Anteil der obligatorischen Versicherung, habe sich auf Fr. 70'470.- belaufen. Sie erwog, gemäss Art. 32 des Vorsorgereglements der Pensionskasse betrage die Alterskinderpension 10 % der Alterspension. Demgegenüber sehe Art. 17 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BVG vor, dass die Kinderpension 20 % der Altersrente betragen müsse, wobei diese Regelung nur für die obligatorische Vorsorge gelte. In der weitergehenden Vorsorge seien reglementarische Bestimmungen, welche die Berechnung der Kinderrente abweichend vom Gesetz regelten, zulässig, sofern betraglich das BVG-Minimum erreicht werde und die allgemeinen Grundsätze Beachtung fänden. Bei einem Umwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge im Jahr 2018 von 6.8 % (Art. 14 Abs. 2 BVG) ergebe sich ein Anspruch auf eine obligatorische jährliche Altersrente in Höhe von Fr. 4'791.95 (Fr. 70'470.- x 0.068) und eine Kinderrente von Fr. 958.40 (Fr. 4'791.95 x 0.2). Die dem Versicherten ausgerichtete Kinderalterspension in Höhe von jährlich Fr. 907.50 entspreche demnach nicht den gesetzlichen Minimalanforderungen gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BVG.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, deren Leistungen grundsätzlich über den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge hinausgingen. Für sie gelte deshalb das Anrechnungsprinzip, das gemäss BGE 136 V 313 auch in Bezug auf Kinderrenten - als zur Hauptrente akzessorische Leistungen - zur Anwendung gelange. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sei es folglich ausreichend, wenn der reglementarische Betrag der Hauptrente höher sei als der gesetzliche Gesamtbetrag von Haupt- und Kinderrente. Konkret habe der Versicherte bei der Pensionierung über ein Altersguthaben von Fr. 159'493.15 verfügt; der BVG-Anteil habe sich auf Fr. 73'288.80 belaufen. Bei einem Umwandlungssatz von 6.8 % resultiere ein Anspruch auf eine BVG-Altersrente von jährlich Fr. 4'983.65 und eine BVG-Kinderrente von Fr. 996.75 pro Jahr (zusammen: Fr. 5'980.40). Reglementarisch bestehe demgegenüber Anspruch auf eine Alterspension von Fr. 9'075.15 pro Jahr sowie eine Alterskinderpension von jährlich Fr. 907.50. Allein schon die Alterspension sei weit höher als der gesetzliche Anspruch auf Alters- und Kinderrente, weshalb gestützt auf den Grundsatz des Anrechnungsprinzips die gesetzlichen Minimalanforderungen erfüllt seien. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie lediglich die beiden Kinderrenten (obligatorische und reglementarische Leistung) verglichen habe, ohne dabei die Höhe der Hauptrente mit zu berücksichtigen.

4.

Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat die gesetzlichen Leistungen auszurichten, sofern diese höher sind als der aufgrund des Reglements bzw. der Statuten berechnete Anspruch (Anrechnungsprinzip; BGE 143 V 434 E. 3.3.1 S. 439 mit Hinweisen). Das Anrechnungsprinzip gilt auch mit Bezug auf - akzessorische - Kinderrenten (grundlegend: BGE 136 V 313 E. 5.3.7 S. 321; vgl. ausserdem BGE 140 V 169 E. 6.2 S. 176) und führt i.c. dazu, dass die Pensionskasse die reglementarischen Altersleistungen (Alterspension und Alterskinderpension) - welche die gesetzlichen bei Weitem übersteigen - auszurichten hat. Der angefochtene Entscheid weicht von dieser Rechtsprechung ab, ohne dass triftige Gründe für eine Praxisänderung genannt würden oder ersichtlich wären, und verletzt mithin Bundesrecht.

5.

Die Beschwerde ist offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG gutgeheissen wird.

6.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2018 wird aufgehoben, soweit die Pensionskasse Stadt Zürich darin verpflichtet wird, A.________ eine Alterskinderpension in Höhe von 20 % der obligatorischen Altersrente auszurichten. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird demnach insoweit abgeändert, als die Klage vollumfänglich abgewiesen wird.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. März 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald

Mots-clés

occupational pensionchild pensionoffsetting principleoverinsurancemandatory minimum benefitsappealsocial insurance

In an overinsured occupational pension scheme, the fund may satisfy the statutory minimum by comparing the total reglementary old-age and child benefits with the statutory total; the lower court wrongly compared only the child pension.

The offsetting principle applies to occupational pensions exceeding the mandatory part and also to ancillary child pensions. Since the reglementary old-age and child benefits clearly exceeded the statutory minimum, the fund did not owe a higher child pension of 20% of the mandatory old-age pension.

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