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9C_786/2010 ΓÇó Non-entry for insufficient appeal reasoning
9C_786/2010Tribunal fédéral / IIIe division de droit public6 oct. 2010Inadmissible
The complainant appealed a Bern administrative court decision concerning supplementary benefits to AHV/IV. The Federal Court first warned that the appeal appeared not to satisfy the formal requirements. In the subsequent filing, the complainant still failed to address the decisive reasoning of the lower court in a legally sufficient way. The Federal Court therefore declined to enter into the appeal in simplified procedure and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Rechtsmittelbegründung: Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Unzufriedenheit oder fehlende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Eine Kostenauflage kann gestützt auf Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG unterbleiben.
{T 0/2}
9C_786/2010
Urteil vom 6. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. September 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2010,
in das Schreiben des Bundesgerichts an M.________ vom 22. September 2010, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von M.________ am 27. September 2010 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen, da ihnen keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Oktober 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger