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9C_727/2012 ΓÇó Appeal inadmissible against unchallenged remand decision
9C_727/2012Tribunal fédéral / IIIe division de droit public1 oct. 2012Inadmissible
The appellant's legal representative challenged only the cantonal award of party compensation in a remand decision on supplementary benefits. The Federal Court held that, under the settled case law, a public-law appeal is inadmissible against a remand decision not contested on the merits when only the amount of the cantonal costs is attacked. The court therefore declined to enter into the appeal in simplified single-judge procedure and imposed federal court costs of CHF 300 on the appellant.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; appeal against remand decision limited to the amount of cantonal party compensation; inadmissibility. A public-law appeal is inadmissible where the cantonal decision is not contested on the merits and the appellant merely disputes the amount of the party costs awarded for the lower-court proceedings. According to BGE 133 V 645, such a remand decision is not an appealable object for that sole purpose; the issue may be raised only after the subsequent administrative decision, if necessary in a later appeal. In manifest cases, non-entry may be decided summarily by a single judge without exchange of written submissions (consid. 1).
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9C_727/2012
Urteil vom 1. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2012 betreffend Ergänzungsleistungen und Höhe der im Verfahren vor dem kantonalen Gericht der Beschwerde führenden M.________ zugesprochenen Parteientschädigung,
in Erwägung,
dass das Versicherungsgericht mit seinem Entscheid in Gutheissung der Beschwerde den Einspracheentscheid der SVA Aargau, Ausgleichskasse, vom 12. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 1),
dass es die Beschwerdegegnerin verpflichtet hat, die Parteikosten in richterlich festgelegter Höhe von Fr. 751.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3),
dass das kantonale Gericht dabei erwogen hat, die Beschwerde führende Partei habe in Gutheissung der Beschwerde Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten durch die Beschwerdegegnerin, wobei diese, ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'500.-, unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % für die fehlende Verhandlung, eines Rechtsmittelabzugs von 50 %, pauschalisierter Auslagen und der MwSt., auf Fr. 751.- festzusetzen seien,
dass die im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingesetzte Rechtsanwältin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und beantragt, Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr für das Verfahren vor dem aargauischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'668.60 inkl. 3 % Auslagenpauschale und MwSt. zu bezahlen,
dass nach der mit BGE 133 V 645 begründeten Rechtsprechung auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen - wie hier - materiell nicht angefochtenen Rückweisungsentscheid nicht einzutreten ist, gerade wenn lediglich die Festsetzung der Parteientschädigung, d.h. deren Höhe, für das kantonale Verfahren beanstandet wird,
dass die Beschwerdeführerin, sollte es nicht zu einem erneuten Beschwerdeentscheid kommen, diesfalls direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Anschluss an die Verwaltungsverfügung erheben kann (vgl. z.B. Urteil 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, E. 1, Anwaltsrevue 2009 8 S. 393),
dass damit die Legitimationsfrage offen bleiben kann (dazu das soeben erwähnte Urteil 9C_991/2008, E. 2.2.2),
dass auf die - unter dem Gesichtspunkt des anfechtbaren Entscheids - offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren - mithin in einzelrichterlicher Zuständigkeit und ohne Schriftenwechsel - nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und M.________ schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini