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9C_668/2008 ΓÇó Invalidity pension revision upheld; appeal dismissed as inadmissible in part
9C_668/2008Tribunal fédéral / IIIe division de droit public12 déc. 2008Dismissed
B.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich cantonal judgment confirming the revision of his half invalidity pension. He mainly attacked the MZR expert report and tried to introduce new factual allegations concerning a typical post-whiplash symptom picture. The Court held that the challenge to the medical evidence was unpersuasive, that no specialist psychiatric diagnosis had been shown, and that the new facts were inadmissible under Art. 99(1) BGG. The appeal was therefore dismissed as far as admissible in simplified procedure, and CHF 500 in court costs were imposed on the appellant.
Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; new facts on federal appeal and summary dismissal of manifestly unfounded appeals. Facts that are invoked for the first time before the Federal Supreme Court are inadmissible unless statutory exceptions apply. In the simplified procedure, an appeal that is manifestly unfounded may be dismissed with summary reasoning. Criticism of medical expert evidence must be supported by concrete specialist findings; mere assertions do not suffice to call into question the lower court’s assessment (consid. 2-4). Costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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9C_668/2008
Urteil vom 12. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008.
In Erwägung,
dass B.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008 betreffend die revisionsweise Erhöhung der halben Rente der Invalidenversicherung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass das Gesuch des B.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 14. Oktober 2008),
dass in der Beschwerde hauptsächlich Kritik am MZR-Gutachten vom 26. Februar 2007 geübt wird,
dass geltend gemacht wird, die Experten seien zum Schluss gekommen, es liege kein Schmerzsyndrom vor, was offensichtlich nicht zutrifft,
dass der Einwand, im Gutachten werde keine psychiatrische Diagnose gestellt, obschon darin zumindest deutliche Hinweise auf eine erhebliche psychische Problematik aufgeführt würden, nicht stichhaltig ist, ist es doch gerade Aufgabe der medizinischen Sachverständigen zu beurteilen, ob bestimmte Symptome Ausdruck einer invalidenversicherungsrechtlich allenfalls relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung sind,
dass der Beschwerdeführer keinen fachärztlichen Bericht nennt, in welchem eine psychiatrische Diagnose, insbesondere die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt wurde,
dass daher auf die Ausführungen in der Beschwerde zum (ausnahmsweise) invalidisierenden Charakter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (vgl. BGE 130 V 352) nicht einzugehen ist,
dass das Vorbringen, aus den vorhandenen ärztlichen Akten gehe hervor, dass zusätzlich das typische bunte Beschwerdebild nach HWS-Trauma habe erhoben werden können, welches regelmässig genüge, um eine festgestellte Unfähigkeit zur Bestreitung der Existenz durch Erwerbsarbeit zu erklären, eine unzulässige neue Tatsache darstellt und daher nicht zu hören ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass abgesehen davon der Beschwerdeführer keinen ärztlichen Bericht nennt, in welchem das betreffende Beschwerdebild (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) erwähnt wird,
dass auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Unfalladäquanz bei Schleudertraumaverletzungen ohne nachweisbare organische Funktionsausfälle (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127 ff.) nicht weiter einzugehen ist,
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht beanstandet wird und kein Grund zu einer näheren Prüfung besteht,
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler