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9C_645/2010 ΓÇó Non-entry due to insufficient substantiation of appeal
9C_645/2010Tribunal fédéral / IIIe division de droit public20 sept. 2010Inadmissible
B. appealed against a cantonal instruction order in an invalidity insurance matter after her complaint had been removed from the record because she had not submitted the requested waiver-of-costs certificate or the pension-stopping decision. The Federal Supreme Court held that her new filing did not meet the minimum reasoning requirements for a public law appeal, as it failed to show any violation of federal law or incorrect fact-finding by the cantonal court. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Begründungsanforderungen an die Beschwerde: Das Rechtsmittel muss ein Begehren und eine hinreichende Begründung enthalten, welche sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und darlegt, inwiefern Recht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll. Bloss appellatorische Vorbringen oder allgemein gehaltene Hinweise genügen nicht. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein (vgl. auch die Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Umstände dies rechtfertigen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
{T 0/2}
9C_645/2010
Urteil vom 20. September 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 28. Juli 2010.
Nach Einsicht
in das Schreiben des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. August 2010, aus welchem hervorgeht, dass das kantonale Gericht mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2010 die Beschwerde der B.________ vom 17. Mai 2010 (Postaufgabe) androhungsgemäss aus dem Recht wies, nachdem B.________ innert Frist weder ein Kostenerlasszeugnis (samt den üblichen Belegen) noch die renteneinstellende Verfügung der IV-Stelle vom 6. Mai 2010 eingereicht hatte,
in die Eingabe der B.________ vom 9. August 2010 (Poststempel), welche das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Beschwerde gegen seine Instruktionsverfügung entgegengenommen und dem Bundesgericht übermittelt hatte,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass B.________ am 9. August 2010 vorbrachte, sie habe sich aus persönlichen Gründen "nicht mehr um alles kümmern" können und möchte dies nun nachholen, dass ihre Eingabe indes den dargelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht genügt, da ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle