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9C_623/2009 ΓÇó Admissibility of appeal against cost advance order
9C_623/2009Tribunal fédéral / IIIe division de droit public24 nov. 2009Inadmissible
The appellant challenged two interim orders of the President of the Insurance Court of the Canton of St. Gallen requiring a CHF 600 cost advance under threat of non-entry. The Federal Supreme Court held that the appeal was inadmissible because no irreparable harm arose: the filing could also be treated as a request for legal aid, the lower court would have to set a new payment deadline after a final refusal, and the appellant could later challenge both the legal-aid refusal and any renewed advance order. No court costs were imposed.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Anfechtbarkeit einer Kostenvorschussverfügung nur bei drohendem nicht wieder gutzumachendem Nachteil. Eine Zwischenverfügung über den Kostenvorschuss ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn die säumige Partei irreparabel beeinträchtigt wird; fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wird das Rechtsmittel fristgerecht eingereicht und zugleich als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln sein, und kann der Entscheid über die Rechtspflege sowie die anschliessend neu anzusetzende Zahlungsfrist später angefochten werden, entfällt ein irreparabler Nachteil. In diesem Fall ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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9C_623/2009
Urteil vom 24. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
T.________,
Beschwerdeführer,
gegen
KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Entscheide des Präsidenten
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 10. und 13. Juli 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Juli 2009 (Poststempel) gegen zwei Entscheide des Präsidenten des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. und 13. Juli 2009, mit welchen der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist, bis 24. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, andernfalls die beiden Verfahren Prozess-Nr. KV 2009/10 und KV 2009/11 ohne sachliche Prüfung abgeschrieben würden,
in die Verfügung vom 21. August 2009, mit welcher das Verfahren bis zum Entscheid der Vorinstanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ausgesetzt worden ist,
in den Entscheid des Präsidenten des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2009, mit welchem dieser das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in den Verfahren Prozess-Nr. KV 2009/10 und KV 2009/11 abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde u.a. nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können,
dass eine Zwischenverfügung, mit welcher eine Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfalle aufgefordert wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben und selbständig mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar sein kann (BGE 128 V 199 E. 2 S. 201 ff.; Urteil 2C_521/2008 vom 22. Juli 2008 E. 2.2),
dass im vorliegenden Fall kein solch nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, weil die innerhalb der Zahlungsfrist eingereichte Beschwerde ebenfalls als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu betrachten ist (erwähnte Verfügung vom 21. August 2009; vgl. auch Urteil 2C_214/2009 vom 11. Juni 2009 betr. Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses), die Vorinstanz nach Eintritt rechtskräftiger Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dem Beschwerdeführer nochmals eine Zahlungsfrist ansetzen muss (Urteile 9C_715/2007 vom 17. Juni 2008 E. 6.3.2 und 1P.400/1995 vom 23. Februar 1996 E. 3) und der Beschwerdeführer den Entscheid vom 16. November 2009 betreffend Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege wie auch die neue Kostenvorschussverfügung an das Bundesgericht weiterziehen kann,
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass unter diesen Umständen offenbleiben kann, ob die Beschwerde hinsichtlich der Kostenpflicht die Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG erfüllt,
dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer