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9C_583/2012 ΓÇó Social insurance appeal inadmissible for insufficient reasoning
9C_583/2012Tribunal fédéral / IIIe division de droit public18 sept. 2012Inadmissible
B.________, represented by the Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, appealed a Federal Administrative Court decision concerning invalidity insurance. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory minimum reasoning requirements because it did not adequately explain why the factual findings were wrong or why the lower court's reasoning was legally flawed, nor did it address the procedural dismissal by the lower court. In simplified proceedings, the court declared the appeal inadmissible and, considering the circumstances, waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; zulässige Beschwerdebegründung und Nichteintreten bei ungenügender Rüge: Das Rechtsmittel hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Soweit die Sachverhaltsfeststellung beanstandet wird, ist substanziiert aufzuzeigen, weshalb sie offensichtlich unrichtig und entscheidwesentlich sein soll. Unterbleibt jede Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen prozessualen Erledigung oder genügt die Begründung diesen Anforderungen offensichtlich nicht, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1). Bei den Umständen kann gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BGG auf Gerichtskosten verzichtet werden.
9C_583/2012 {T 0/2}
Urteil vom 18. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Comité de protection des travailleurs frontaliers européens,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug nimmt auf die prozessuale Erledigung durch die Vorinstanz (Nichteintreten mangels Rechtsbegehrens und hinreichender Begründung),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass umständehalber gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BGG keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. September 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle