Termination of helplessness allowance upheld

9C_540/2007Tribunal fédéral / IIIe division de droit public28 déc. 2007Dismissed

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Résumé

The claimant challenged the termination of his helplessness allowance effective end of June 2006 and sought either remittal or continued entitlement at least at medium degree. The Federal Court held that the cantonal court had rightly relied on the home assessment and related medical material, which showed helplessness in at most one relevant daily activity. The claimant's criticism was largely repetitive and appellatory, and later changes in residence were irrelevant. The appeal was dismissed in simplified proceedings, and court costs of CHF 500 were charged to the claimant.

Regest

Art. 9 ATSG; Art. 42 Abs. 1-2 IVG; Art. 37 IVV; review of helplessness allowance entitlement and evidentiary assessment; the degree of helplessness is a question of fact, binding on the Federal Court unless manifestly inaccurate or legally defective. A home assessment report constitutes the decisive evidence for determining the need for assistance, especially when corroborated by other records and the insured person's own statements (consid. 3-4). Where the claimant can rely on at most one of the six relevant activities of daily living, the threshold for even a low-degree helplessness allowance is not met; subsequent factual changes occurring after the legally relevant period are disregarded. A manifestly unfounded complaint may be decided under the simplified procedure, with costs charged to the losing party (consid. 5-6).

Texte intégral

{T 0/2}
9C_540/2007

Urteil vom 28. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, 6210 Sursee,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Juni 2007.

Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach D.________, geboren 1957, der an multiplen Beschwerden leidet, am 18. Januar 2000 ab Juli 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 gewährte sie ihm zudem eine Hilflosenentschädigung, zunächst ab 1. Dezember 2001 leichten und ab 1. März 2002 mittleren Grades. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle beim behandelnden Arzt einen Verlaufsbericht (31. Januar 2006) ein und liess die Verhältnisse vor Ort abklären (Abklärungsbericht vom 21. April 2006). Gestützt darauf hob die IV-Stelle die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 5. Mai 2006 auf Ende Juni 2006 revisionsweise auf, woran sie mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2006 festhielt.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juni 2007 ab.
C.
D.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zwecks korrekter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer auch nach Juni 2006 noch in anspruchsbegründendem Ausmass hilflos ist.
3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 9 ATSG; Art. 42 Abs. 1 IVG), deren Revision (Art. 35 Abs. 2 erster Satz und Art. 87-88bis IVV), die für die Höhe der Hilflosenentschädigung wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 37 IVV) und die bei deren Bestimmung massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97, 125 V 297 E. 4a S. 303) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu den Anforderungen und zur Bedeutung des Abklärungsberichts an Ort und Stelle als des massgeblichen Beweismittels für die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit (BGE 130 V 61). Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung des Abklärungsberichtes für Hilflosenentschädigung vom 21. April 2006 und unter Berücksichtigung des in den wesentlichen Punkten damit übereinstimmenden Erhebungsbogens der Spitex vom 22. Dezember 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführer höchstens noch in einer der sechs relevanten Lebensverrichtungen, nämlich der Körperpflege, hilflos ist, wobei die Eigenständigkeit auch in diesem Bereich durch die Abgabe eines Duschsitzes als Hilfsmittel erhalten werden könnte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, dringt nicht durch:
4.1.1 Soweit er im Verfahren vor dem Bundesgericht die bereits vom kantonalen Gericht entkräfteten Einwendungen - fast wörtlich - wiederholt, kann wiederum auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, zumal er sich mit diesen nicht auseinandersetzt. Dies trifft insbesondere auch auf die ausführliche Stellungnahme der Vorinstanz zur Kritik an den einzelnen Positionen des Abklärungsberichtes zu. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann und gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, d.h. in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, liesse sich fragen, ob auf die Beschwerde vom 22. August 2007, die in der Begründung abgesehen von der Vorgeschichte und Ziff. B 6 wortwörtlich der Eingabe bei der Vorinstanz entspricht, überhaupt eingetreten werden kann (siehe Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Allein, da sie ohnehin offensichtlich unbegründet ist, kann diese Frage offen bleiben.
4.1.2 Ergänzend zu den Erwägungen des kantonalen Gerichts ist darauf hinzuweisen, dass die insgesamt als rein appellatorisch zu bezeichnende Kritik am Abklärungsbericht jeglicher Grundlage entbehrt. Die Einschätzungen der Abklärungsperson decken sich nicht nur mit denjenigen der Spitex, sondern im Ergebnis auch mit denjenigen des behandelnden Arztes im Verlaufsbericht vom 31. Januar 2006, wonach der Beschwerdeführer noch knapp selbstständig den Haushalt machen könne, jedoch enorm Mühe habe und enormen Zeitaufwand brauche, um sich einigermassen zu pflegen und den Haushalt zu erledigen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer am 10. Januar 2006 im Revisionsfragebogen selbst angekreuzt, bei keiner der relevanten Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen zu sein. Im detaillierteren Formular gab er nur an, bei der Körperpflege (Baden/Duschen und Haare waschen) auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Zwar kreuzte er hier auch eine solche bei der speziellen Nahrung und der unüblichen Verrichtung der Notdurft an, was indessen die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend entkräftet hat.
4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die neue Wohnsituation hinweist, übersieht er, dass der Umzug ins Tessin nach dem Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2006 erfolgte und damit ausserhalb des für die Beurteilung zeitlich massgebenden Sachverhalts liegt (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen).
4.2 Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei noch in höchstens einer der sechs relevanten Lebensverrichtungen hilfbedürftig, ist als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393) nach dem Gesagten weder offensichtlich unrichtig, noch unvollständig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden, und daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1). Damit steht fest, dass jeglicher Anspruch auf Hilflosenentschädigung, welcher selbst bei leichten Grades eine regelmässige erhebliche Dritthilfe in mindestens zwei Lebensverrichtungen voraussetzt (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), weggefallen ist.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Dezember 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard

Mots-clés

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