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9C_538/2013 ΓÇó Non-entry on insufficiently reasoned EL appeal
9C_538/2013Tribunal fédéral / IIIe division de droit public2 août 2013Inadmissible
The appellant challenged a cantonal judgment on supplementary benefits, but his submission did not satisfy the Federal Supreme Court’s pleading requirements. The Court held that the appeal failed to explain, with reference to the decisive lower-court reasoning, how federal law was violated, and it did not address the cantonal court’s cited case law. In the simplified procedure, the Court therefore declined to enter into the appeal without setting a cure period. Given the circumstances, no court costs were charged.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Eine Beschwerde muss in gedrängter Form und in Auseinandersetzung mit den tragenden vorinstanzlichen Erwägungen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt eine solche rechtsgenügliche Begründung vollständig, ist im vereinfachten Verfahren ohne Nachfristansetzung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht zu gewähren, wenn die Eingabe die Mindestanforderungen klar verfehlt. Die Kostenfrage kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausnahmsweise kostenfrei bleiben.
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9C_538/2013
Urteil vom 2. August 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Ausgleichskasse Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 19. Juni 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. Juni 2013 betreffend Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2009,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 22. Juli 2013 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein, insbesondere Bundesrecht verletzen soll (Art. 95 lit. a BGG),
dass eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, insbesondere mit den von der Vorinstanz angewendeten BGE 138 V 9 und BGE 138 V 17 gänzlich fehlt,
dass daher - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. August 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler