Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_525/2011Tribunal fédéral / IIIe division de droit public13 juil. 2011Inadmissible

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Résumé

The appellant filed a complaint against a Federal Administrative Court decision in social insurance matters. The Federal Supreme Court held that the submission did not meet the minimum requirements of Art. 42 BGG because it failed to address the decisive reasoning of the lower court and did not show any erroneous factual findings under Art. 97 BGG. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG and waived court costs under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde. Eine Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und sich mit den für den Ausgang des Verfahrens massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden vorinstanzlichen Gründen oder wird nicht aufgezeigt, weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig sein soll, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (E. 1). Gerichtskosten können ausnahmsweise gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Texte intégral

9C_525/2011 {T 0/2}

Urteil vom 13. Juli 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2011.

Nach Einsicht
in die Eingabe vom 20. Juni 2011 (Eingang Grenzstelle) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe; dies setzt eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen voraus (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingabe vom 20. Juni 2011 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingabe vom 20. Juni 2011 wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin

Mots-clés

inadmissibilityreasoning requirementsappealsocial insurancenon-entrycourt costs