Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_504/2013Tribunal fédéral / IIIe division de droit public19 juil. 2013Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal in an invalidity insurance case because the appellant's submission did not satisfy the minimum reasoning requirements. The court held that the appeal failed to engage with the decisive grounds of the cantonal judgment and that the criticism of the findings on health and work capacity was merely appellatory. Owing to the circumstances, no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; unzureichende Beschwerdebegründung und appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung führen zum Nichteintreten. Eine Beschwerde muss in gedrängter Form unter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sei; blosse Wiederholung des Standpunkts der Partei oder reine Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden (vgl. auch BGE 138 I 171 E. 1.4; 134 II 244 E. 2.1 f., 2.2).

Texte intégral

{T 0/2}

9C_504/2013

Urteil vom 19. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. März 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. März 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
dass insbesondere die Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit rein appellatorischer Natur und somit nicht zu hören ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246),
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG erledigt wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juli 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Mots-clés

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