Proceedings struck out after withdrawal of appeal

9C_422/2013Tribunal fédéral / IIIe division de droit public4 sept. 2013Withdrawn

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Résumé

The appellant withdrew his appeal against an interim order of the Federal Administrative Court in an invalidity insurance matter after being granted an extension to pay the advance on costs. The Federal Supreme Court therefore struck the case from the docket and waived court costs. The order was notified to the parties, IVSTA, and the Federal Office for Social Insurance.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde nach Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses: Das Verfahren ist als erledigt abzuschreiben. Art. 66 Abs. 2 BGG erlaubt den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die Abschreibung setzt keine materielle Prüfung des angefochtenen Zwischenentscheids voraus; sie erfolgt rein prozessual mit dem Rückzug der Beschwerde.

Texte intégral

{T 0/2}

9C_422/2013

Verfügung vom 4. September 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ vom 3. Juni 2013 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2013,
in das Schreiben seines Vertreters vom 29. August 2013, womit die Beschwerde innert der mit Verfügung vom 28. August 2013 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzten Nachfrist (Art. 62 Abs. 3 BGG) zurückgezogen wird,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. September 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Mots-clés

invalidity insurancewithdrawalstruck outcost advancecourt costs