Appeal dismissed for insufficient reasoning

9C_405/2014Tribunal fédéral / IIIe division de droit public2 juin 2014Inadmissible

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Résumé

A claimant in disability insurance appealed a cantonal judgment to the Federal Supreme Court. The single judge held that the appeal did not comply with the statutory reasoning requirements: it did not show any violation of federal law or any manifestly incorrect factual finding, but merely repeated the appellant's own view and contested the cantonal assessment of the medical evidence in an appellatory manner. The appeal was therefore not entered into in simplified proceedings. No court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Kognition des Bundesgerichts. Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, welche Bundesrechtssätze verletzt worden sein sollen; blosse appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung reicht nicht. Im Verfahren vor Bundesgericht ist die Sachverhaltsrüge auf qualifiziert unrichtige Feststellungen beschränkt; das Abstellen der Vorinstanz auf medizinische Gutachten ist nur anfechtbar, wenn eine Rechtsverletzung oder Willkür substanziiert dargetan wird. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (E. 1).

Texte intégral

{T 0/2}

9C_405/2014

Urteil vom 2. Juni 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Mai 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass das kantonale Gericht sich ausführlich mit den medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt, seine Beweiswürdigung eingehend begründet und im Einzelnen dargelegt hat, weshalb es auf die Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ abgestellt hat,
dass sich der Beschwerdeführer - auch wenn er sich auf eine mangelhafte Beweiswürdigung beruft - lediglich in appellatorischer Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid befasst, indem er im Wesentlichen seine eigene Sicht der Dinge ausführlich darlegt, was - anders als im kantonalen Verfahren mit freier gerichtlicher Tatsachenprüfung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.2.3 S. 381) - im letztinstanzlichen Prozess wegen der gesetzlichen Kognitionsregelung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügt,
dass im angefochtenen Entscheid insbesondere festgestellt wird, der Beschwerdeführer habe vom Gutachter Dr. med. D.________ entgegen seinen Vorbringen keine Injektion erhalten, sondern es sei (lediglich) eine Blutabnahme erfolgt und den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts entnommen werden kann, was auf eine unzutreffende Feststellung der Vorinstanz schliessen liesse,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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