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9C_392/2013 ΓÇó Inadmissibility for insufficiently reasoned social insurance appeal
9C_392/2013Tribunal fédéral / IIIe division de droit public5 juin 2013Inadmissible
G._________ appealed a decision of the Zurich Social Insurance Court concerning supplementary benefits to AHV/IV. The Federal Supreme Court, sitting as a single judge, held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not engage with the decisive grounds of the lower court and did not show any manifestly incorrect fact-finding under Art. 97(1) BGG. As no valid appeal had been filed, free legal aid was refused. The court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht. Die Eingabe hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; genügt sie diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht, namentlich weil sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und keine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufzeigt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mangels gültiger Beschwerde entfällt die unentgeltliche Rechtspflege. Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
{T 0/2}
9C_392/2013
Urteil vom 5. Juni 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz,
Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. März 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass mangels einer (fristgerecht eingereichten) gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG) und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann