Employer organ liability for unpaid social security contributions

9C_391/2009Tribunal fédéral / IIIe division de droit public11 févr. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against a cantonal judgment confirming the liability of the sole board member of X.________ AG for unpaid social security contributions of CHF 28,895.10 under Art. 52 AHVG. It held that the company had long been in financial difficulty, that restructuring efforts were started too late, and that the appellant had not shown any exculpating circumstances. The complaint that the cantonal court violated the right to be heard by not taking further evidence was rejected because the proposed evidence could not affect the decisive timing of the measures. Court costs were charged to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 52 AHVG; subsidiäre Organhaftung des Verwaltungsrats für entgangene Sozialversicherungsbeiträge; rechtzeitige Sanierungsmassnahmen und rechtliches Gehör. Die Haftung setzt neben Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden und Kausalzusammenhang voraus, dass der Organwalter die Beitragspflichtverletzung zumindest grobfahrlässig zu vertreten hat. Bei seit längerer Zeit angespannter Liquiditätslage und fortgesetzten Ausständen dürfen Sanierungsbemühungen nicht erst nach Eintritt der massgebenden Verschlechterung einsetzen; werden sie offensichtlich zu spät eingeleitet, entfällt eine Exkulpation nicht schon durch den Hinweis auf spätere Übernahme- oder Verkaufsgespräche. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung zusätzliche Beweise ablehnt, weil diese am entscheidwesentlichen Zeitpunkt nichts ändern könnten (E. 3.3).

Texte intégral

{T 0/2}
9C_391/2009

Urteil vom 11. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 21. April 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Aargau M.________ als einzigen Verwaltungsrat der X.________ AG zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 28'895.10, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Entscheid vom 7. April 2008).

B.
Die von M.________ hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und des Einspracheentscheides erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. April 2009 ab.

C.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne dieser Bestimmung gehört namentlich die (vom Beschwerdeführer gerügte) Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität, Nichtverwirkung) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Nach den verbindlichen (E. 1) Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat die (am ... 2003 in Konkurs gefallene) X.________ AG die geschuldeten Beiträge nur unvollständig bezahlt und musste seit dem Jahr 2000 wiederholt gemahnt und betrieben werden. Damit ist sie den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitragszahlungs- und Abrechnungspflichten nur unvollständig nachgekommen und hat Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG grobfahrlässig missachtet.
Sodann hat das kantonale Gericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, weshalb dieses zum Beitragsverlust führende qualifiziert schuldhafte Verhalten dem Beschwerdeführer als einzigem Verwaltungsratsmitglied mit Blick auf seine unübertragbaren Aufgaben der Überwachung und finanziellen Oberaufsicht über die Gesellschaft anzurechnen ist.

3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe im kantonalen Verfahren ausführlich auf die Verkaufsverhandlungen verwiesen, die von den Organen der X.________ AG mit der damaligen A.________ AG (heute: Y.________ AG) geführt worden und als "Business Defense" zu betrachten seien. Ohne den von ihm in diesem Zusammenhang erwähnten Zeugen anzuhören, sei das kantonale Gericht zum Schluss gekommen, diese Massnahmen seien nicht bewiesen. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Um die Ernsthaftigkeit der Übernahmeabsichten der Y.________ AG zu unterstreichen, habe er in der Beschwerde zudem ausgeführt, dass ein Teil der Mitarbeiter der X.________ AG nach deren Konkurs durch diese Gesellschaft übernommen worden sei, was das Versicherungsgericht aber missverstanden habe, indem es davon ausgegangen sei, dass Mitarbeiter der X.________ AG während deren Bestand in der Y.________ AG hätten platziert werden können.

3.3 Das kantonale Gericht hat indessen nicht nur erwogen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten, ab Januar 2003 eingeleiteten Vorkehren zur Überlebenssicherung der X.________ AG im Sinne eines "Business Defense" wie der Abbau von Personal, die Aufnahme von Verhandlungen mit der Hausbank, der Betrieb von Marketing, die Bemühungen um einen Verkauf nicht belegt seien, sondern auch dass diese Massnahmen jedenfalls zu spät ergriffen worden seien. Denn es steht (verbindlich) fest, dass es mit der Liquidität der X.________ AG bereits im Jahr 2000 nicht zum Besten bestellt war und sich deren wirtschaftliche Lage im Jahr 2002 noch verschlechterte, weshalb die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis gelangt ist, dass die Einleitung des vom Beschwerdeführer beschriebenen "Business Defense" viel früher, spätestens aber im April 2002 hätte erfolgen müssen, als infolge Abrechnung einer zu tiefen Lohnsumme der Beitragsausstand schlagartig von Fr. 8'135.55 auf Fr. 77'670.40 angewachsen war. Aus diesen Überlegungen gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass angesichts des offensichtlich zu spät erfolgten Handelns im Zusammenhang mit der Verbesserung des Geschäftsganges und der Beschaffung der nötigen Liquidität keine Anhaltspunkte für die Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich seien.
Stützt sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation mithin darauf, dass die Sanierungsmassnahmen (wobei unerheblich ist, ob die Vorinstanz dazu durch ein Missverständnis unrichtigerweise auch den Abbau von Personal gezählt hat) zu spät ergriffen worden sind, durfte sie auf zusätzliche Beweismassnahmen verzichten, ohne das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV) zu verletzen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94). Denn von der Befragung der vom Beschwerdeführer als Zeugen offerierten Verwaltungsratsmitglieder der Y.________ AG waren keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, hätte diese doch am feststehenden Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmassnahmen nichts geändert und wurde dieses Beweismittel auch vom Beschwerdeführer bloss angeführt, um die (unter den gegebenen Umständen gar nicht massgebenden) Chancen einer Übernahme der X.________ AG durch die Y.________ AG zu belegen.

4.
4.1 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).

4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann

Mots-clés

social security contributionsorgan liabilityright to be heardanticipatory evidence assessmentinsolvencyliquidationsanation measurescourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant was liable under Art. 52 AHVG for unpaid employer social security contributions.

Solution extraite

The prerequisites for subsidiary organ liability were met; the appeal did not show any reason to set aside the cantonal decision.

Motifs extraits

The company repeatedly defaulted on contributions, was dunned and pursued, and was in poor liquidity as early as 2000. Sanation measures were begun too late, at the latest only after the contribution shortfall had sharply increased in April 2002. The harmful conduct was attributable to the appellant as sole board member with oversight duties.

Question juridique clé

Whether the cantonal court violated the appellant's right to be heard by refusing further evidence on the alleged 'business defense' and takeover negotiations.

Solution extraite

No right-to-be-heard violation occurred; additional evidence could be rejected in anticipatory assessment of evidence.

Motifs extraits

The decisive point was the late timing of the alleged restructuring measures. Testimony from the proposed witnesses could not change the established timing or yield decisive new facts.

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