Non-entry for failure to pay court advance in AHV appeal

9C_315/2010Tribunal fédéral / IIIe division de droit public6 juil. 2010Inadmissible

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Résumé

The appellant challenged a cantonal social insurance judgment in an AHV matter and requested legal aid. The Federal Court refused legal aid, ordered an advance on costs, and granted an additional deadline with a warning of non-entry. The appellant did not pay the advance and only wrote that he might consider withdrawing the appeal, which the court found not to be a clear and unequivocal withdrawal. The court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist. Bleibt der vom Bundesgericht verlangte Vorschuss auch innert der Nachfrist uneinbezahlt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine bloss andeutungsweise, nicht klare und unmissverständliche Rückzugserklärung vermag die Folgen der Säumnis nicht zu beseitigen. Wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, beruht dies auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
9C_315/2010

Urteil vom 6. Juli 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 15. März 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. April 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 15. März 2010 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 26. Mai 2010, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und Z.________ eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
in die Verfügung vom 22. Juni 2010, mit welcher Z.________ zur Bezahlung des bis anhin nicht entrichteten Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Juli 2010 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, sondern lediglich mit Schreiben vom 2. Juli 2010 dem Gericht mitgeteilt hat, es bleibe ihm keine andere Wahl, als einen Rückzug der Beschwerde vom 29. März 2010 in Betracht zu ziehen, was nicht als klare und unmissverständliche Rückzugserklärung aufgefasst werden kann,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Mots-clés

social insuranceold-age and survivors insuranceadvance on costslegal aidnon-entrysimplified procedurewithdrawal