projets
9C_313/2014 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings discontinued and no costs
9C_313/2014Tribunal fédéral / IIIe division de droit public15 mai 2014Withdrawn
The appellant withdrew the appeal against the judgment of the Insurance Court of St. Gallen. The Federal Supreme Court therefore struck the case from the docket and waived court costs. The order was communicated to the parties, the cantonal court, and the Federal Office for Social Insurance.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP; Abschreibung nach Rückzug der Beschwerde. Wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, ist das Verfahren im vereinfachten Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Gerichtskosten können in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG erlassen werden, namentlich wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
{T 0/2}
9C_313/2014
Verfügung vom 15. Mai 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel, Schönmattstrasse 4, 4153 Reinach BL,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2014.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 9. Mai 2014, worin A.________ die Beschwerde vom 28. April 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2014 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Mai 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer