Insufficient reasoning in remand decision under Art. 112 BGG

9C_306/2007Tribunal fédéral / IIIe division de droit public22 juin 2007Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court dealt with an appeal by the St. Gallen IV office against a cantonal remand judgment in an invalidity insurance matter. It did not examine the merits because the challenged decision was not sufficiently reasoned: the dispositive and the reasons left unclear whether the insurance event had been proven after the insured's entry into Switzerland or whether further evidence on insurance coverage remained open. As the factual basis and the scope of the remand were ambiguous, the decision was annulled and the case returned to the cantonal court for a new, properly reasoned decision. No court costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; Anforderungen an die Begründung eines Rückweisungsentscheids. Ein kantonaler Entscheid muss die tatsächlichen Gründe so klar enthalten, dass der Umfang der Bindungswirkung des Dispositivs für die zurückweisende Instanz und die Parteien eindeutig bestimmbar ist. Ist unklar, ob das Gericht eine entscheidwesentliche Tatsache verbindlich festgestellt oder bloss Beweislosigkeit angenommen hat, genügt der Entscheid den Begründungsanforderungen nicht und ist aufzuheben. Die Aufhebung bewirkt keinen bundesgerichtlichen Sachentscheid, sondern eine Rückweisung zu neuem, hinreichend begründetem Entscheid (vgl. Art. 112 Abs. 3 BGG). Bei einem solchen Verfahrensausgang dürfen Kosten regelmässig nicht den Parteien als obsiegend oder unterliegend auferlegt werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
9C_306/2007

Urteil vom 22. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

P.________, 1957, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. April 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 16. Mai 2007 Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen erhoben hat,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid handelt, der einen Zwischenentscheid darstellt und nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG anfechtbar ist,
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) für die Verwaltung vorliegen kann, wenn das kantonale Gericht in einem Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Anordnungen trifft, die in der Folge die Verwaltung binden,
dass das Dispositiv des angefochtenen Entscheids die Sache zur "nochmaligen Prüfung der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch und zur Festlegung des Invaliditätsgrades und der Rentenberechtigung" an die IV-Stelle zurückweist, ohne ausdrücklich auf die Erwägungen Bezug zu nehmen,
dass in den Erwägungen ausgeführt wird, eine seit 1999/2000 bestehende, rentenbegründende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der (heutigen) Beschwerdegegnerin sei nicht nachgewiesen,
dass aufgrund dieser Formulierung des Dispositivs und der Erwägungen nicht klar ist, ob die Vorinstanz (in einer für das Bundesgericht gemäss Art. 97 und 105 BGG grundsätzlich verbindlichen Weise) festgestellt hat, der Versicherungsfall sei erst nach der Einreise der Beschwerdegegnerin in die Schweiz eingetreten (mit der Folge, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt wären und im weiteren Verfahren nur noch die übrigen Voraussetzungen für eine Rente zu prüfen wären), oder ob die Vorinstanz diesbezüglich von einer Situation der Beweislosigkeit ausgeht (mit der Folge, dass im weiteren Verfahren auch zur Frage der versicherungsmässigen Voraussetzungen noch weitere Abklärungen getroffen werden könnten oder allenfalls ein Beweislastentscheid gefällt werden müsste),
dass damit die Gründe tatsächlicher Art (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) im angefochtenen Entscheid nicht klar enthalten sind, weshalb dieser gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben ist (vgl. Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG, N 33 zu Art. 112),
dass eine solche Aufhebung keinen bundesgerichtlichen Sachentscheid darstellt, sondern die Vorinstanz gestützt darauf einen neuen Entscheid zu erlassen haben wird, welcher die tatsächlichen Gründe und die Tragweite des Dispositivs klar darlegt,
dass deshalb das bundesgerichtliche Urteil ohne Schriftenwechsel ergehen kann,
dass dieser Ausgang für keine der Parteien ein Obsiegen oder Unterliegen bedeutet und die Kosten höchstens der Vorinstanz auferlegt werden können (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 34 zu Art. 112), wovon aber vorliegend abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2007 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 22. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsscheiberin:

Mots-clés

invalidity insuranceremand decisionreasoning requirementsbinding effectfederal appealcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the cantonal remand decision could stand despite unclear factual findings and reasoning.

Solution extraite

No. The dispositive and reasons did not clearly show whether the insured event had occurred after entry into Switzerland or whether the case was left open for further evidence-taking; the decision therefore lacked the required clear factual grounds.

Motifs extraits

Because the uncertainty affected the binding scope of the remand, the decision did not comply with Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG and had to be annulled under Art. 112 Abs. 3 BGG.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Solution extraite

No costs were levied, as neither party was considered to have prevailed or lost.

Motifs extraits

The procedural outcome was neutral for both sides; the court also noted that costs could at most be imposed on the lower court, but refrained from doing so.

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