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9C_298/2014 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal
9C_298/2014Tribunal fédéral / IIIe division de droit public17 juin 2014Inadmissible
A woman appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment concerning supplementary benefits. The court held that her filing did not satisfy the statutory reasoning requirements, as it did not meaningfully engage with the decisive cantonal reasons, in particular the finding that she had lived in Spain since May 2013 and had no compelling reason preventing her return to Switzerland. In the simplified procedure, the court declared the appeal inadmissible and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; an appeal must contain requests and a reasoned submission showing, in condensed form, how the contested decision violates federal law. Where constitutional rights are invoked, the heightened substantiation requirement applies. An appeal that fails to engage with the decisive considerations of the lower court and does not show why factual findings are manifestly incorrect or legally unsustainable is inadmissible under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. In such cases, the court may decide in summary procedure and, exceptionally, waive court costs under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.
{T 0/2}
9C_298/2014
Urteil vom 17. Juni 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. März 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. April 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. März 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. April 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 28. April 2014eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, da sie sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerdeführerin, welche sich seit Mai 2013 unbestritten in Spanien aufhält, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien habe und keine triftigen oder zwingenden Gründe vorlägen, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen,
dass die Beschwerdeführerin ferner nicht substanziiert darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihr erwähnten Grundrechte verstossen soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juni 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer