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9C_26/2012 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance on appeal
9C_26/2012Tribunal fédéral / IIIe division de droit public22 mars 2012Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with an appeal in an invalidity insurance matter. After the appellant was ordered to pay an advance of costs by 12 March 2012, he failed to do so within the extended deadline. The single judge therefore, in simplified procedure, did not enter into the appeal. Owing to the circumstances, the court waived the imposition of court costs. The decision was communicated to the parties, the cantonal insurance court, and the Federal Office for Social Insurance.
Art. 62 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist führt im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Vorschusspflicht ist Prozessvoraussetzung; bleibt sie unerfüllt, ist auf das Rechtsmittel ohne materielle Prüfung nicht einzutreten. Ein Kostenerlass nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG bleibt ausnahmsweise möglich, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
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9C_26/2012
Urteil vom 22. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
P.________, vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. November 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. November 2011,
in die Verfügung vom 28. Februar 2012, mit welcher P.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 12. März 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Pfiffner Rauber Dormann