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9C_232/2012 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient reasoning
9C_232/2012Tribunal fédéral / IIIe division de droit public30 mars 2012Inadmissible
The Federal Supreme Court dismissed the company’s appeal at the admissibility stage. It held that the brief failed to satisfy the substantiation requirements of Art. 42 BGG, because it did not show why the cantonal court’s findings regarding the late objection were incorrect or legally flawed. To the extent the filing addressed other matters unrelated to the cantonal judgment, it was also inadmissible. The Court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG: Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten bei ungenügender Rüge. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; es genügt nicht, den vorinstanzlichen Entscheid bloss zu kritisieren oder auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Fragen einzugehen. Wird weder dargetan, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unzutreffend noch weshalb deren rechtliche Würdigung bundesrechtswidrig sein soll, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesen Umständen können Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
{T 0/2}
9C_232/2012
Urteil vom 30. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
L.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
GastroSocial Ausgleichskasse,
Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 26. Januar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Januar 2012, welcher den auf Nichteintreten lautenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2011 bestätigt,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass einerseits die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Zusammenhang mit der verspäteten Einsprache im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass anderseits die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, soweit sie sich mit anderen Dingen als dem vorinstanzlichen Entscheid befasst,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass unter diesen Umständen für prozessuale Weiterungen irgendwelcher Art kein Raum besteht,
dass umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini