Non-entry due to insufficient reasoning in social insurance appeal

9C_183/2009Tribunal fédéral / IIIe division de droit public17 mars 2009Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court held that the company’s appeal against the cantonal non-entry decision was inadmissible because it did not address, in a legally sufficient manner, why the cantonal court should have entered into the revision request. The brief dealt only with the merits of the underlying social insurance dispute. The Court therefore applied the simplified procedure and declined to enter into the appeal. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzulässige Beschwerdebegründung gegen Nichteintretensentscheid. Eine Beschwerde hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Richtet sich das Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid, genügt es nicht, lediglich die materielle Streitfrage zu erörtern; erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb auf das kantonale Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen. Fehlt eine solche Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Erw. 1).

Texte intégral

{T 0/2}
9C_183/2009

Urteil vom 17. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
Firma X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

GastroSocial Ausgleichskasse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Februar 2009 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (betreffend das Revisionsgesuch vom 21. August 2008) vom 22. Januar 2009,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 59, C 60/01 E. 2),
dass die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch hätte eintreten sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann

Mots-clés

social insuranceappeal admissibilityreasoning requirementnon-entry decisioncourt costs