projets
9C_129/2011 ΓÇó Appeal discontinued after withdrawal; no court costs
9C_129/2011Tribunal fédéral / IIIe division de droit public9 mars 2011Withdrawn
The appellant withdrew the appeal against the Zug Administrative Court judgment. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings and struck the case from the docket. It also waived court costs. The order was communicated to the parties, the cantonal administrative court, and the Federal Social Insurance Office.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG: Wird die Beschwerde zurückgezogen, ist das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt formlos im vereinfachten Verfahren durch Präsidialverfügung. Art. 66 Abs. 2 BGG: Bei Rückzug der Beschwerde kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden; Kostenauflage entfällt regelmässig bei Erledigung ohne materielle Beurteilung.
{T 0/2}
9C_129/2011
Verfügung vom 9. März 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 9. Dezember 2010.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 1. März 2011, worin M.________ die Beschwerde vom 10. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 9. Dezember 2010 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. März 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer