Inadmissible appeal for insufficient reasoning

9C_113/2014Tribunal fédéral / IIIe division de droit public10 mars 2014Inadmissible

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Résumé

B.________ appealed to the Federal Supreme Court against a decision of the Cantonal Court of Lucerne in an old-age and survivors' insurance matter. The court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements because it contained neither a proper request nor an explanation of why the lower court's factual findings were clearly wrong or legally erroneous. It therefore refused to enter into the appeal in simplified procedure. Due to the circumstances, no court costs were imposed. The appellant was also informed about the possibility of applying for a contribution reduction under AHVG.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde: Die Rechtsschrift muss ein genügendes Rechtsbegehren und eine in gedrängter Form abgefasste Begründung enthalten, aus der hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Fehlt es daran, namentlich wenn nicht dargetan wird, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unrichtig und die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen fehlerhaft sein sollen, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1). Die Kostenauflage kann ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Texte intégral

{T 0/2}

9C_113/2014

Urteil vom 10. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 13. Januar 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Januar 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass die Beschwerdeschrift diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen auch nicht entnommen werden kann, inwiefern die einlässlich begründeten vorinstanzlichen Feststellungen über den beitragsrelevanten Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
dass der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Beitragsherabsetzung nach Art. 11 Abs. 1 AHVG hingewiesen sei,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub

Mots-clés

admissibilityreasoning requirementsnon-entrysocial insurance contributionscourt costs