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9C_113/2013 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance
9C_113/2013Tribunal fédéral / IIIe division de droit public8 févr. 2013Inadmissible
The Federal Court dealt with an appeal against a decision of the Zurich Social Insurance Court in disability insurance matters. It held that the filing did not satisfy the mandatory reasoning requirements of Art. 42 BGG, because it consisted only of appellatory criticism and did not show any manifestly incorrect fact-finding or legal error within the meaning of Art. 97 and Art. 105 BGG. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure of Art. 108 BGG. No court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht, namentlich nicht zur Anfechtung der Sachverhaltsfeststellung; es ist aufzuzeigen, dass diese offensichtlich unrichtig und für den Ausgang des Verfahrens entscheidwesentlich ist. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 BGG).
{T 0/2}
9C_113/2013
Urteil vom 8. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. November 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da sämtlichen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, kommen doch die Vorbringen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 mit Hinweisen),
dass die Eingabe vom 4. Februar 2013, weil unzureichend begründet, kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Februar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz