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9C_113/2009 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance case
9C_113/2009Tribunal fédéral / IIIe division de droit public4 mars 2009Dismissed
B. appealed a decision of the Schwyz Administrative Court in an invalidity insurance matter. After the Federal Court warned that the appeal likely lacked proper requests and reasoning, B. filed a further submission, but it still did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG. The Court held that the submissions did not explain why the cantonal findings of fact were incorrect or why federal law had been violated. The appeal was therefore not entered into in simplified procedure, and no court costs were levied.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 und Art. 95 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an Begehren und Begründung der Beschwerde; fehlt ein rechtsgenüglicher Antrag oder wird nicht dargetan, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig und der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein sollen, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Rügepflicht verlangt eine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids. Bei Nichteintreten kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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9C_113/2009
Urteil vom 4. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Januar 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Februar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Januar 2009,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 4. Februar 2009 an B.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von B.________ am 7. Februar 2009 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann