Non-entry for unremedied formal defect in appeal

9C_1055/2008Tribunal fédéral / IIIe division de droit public2 févr. 2009Inadmissible

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Résumé

The Swiss Federal Supreme Court did not enter into a social insurance complaint because the appellant failed to enclose the challenged cantonal decision and did not cure the defect within the deadline set by the court. The court held that the curing order was deemed served even though the registered post was not collected from a post-office storage address. The appellant was ordered to pay CHF 300 in court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 3 und 5, Art. 44 Abs. 2 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten bei nicht behobenem Formmangel. Die Beschwerdeschrift hat die angefochtene Entscheidung beizulegen; fehlt sie, ist der Mangel nach Ansetzung einer Nachfrist zu beheben. Wird die Nachfristverfügung an eine Postlagernd-Adresse eingeschrieben versandt, gilt sie nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, auch wenn die Sendung nicht abgeholt wird. Bleibt der Formmangel innert Frist unbehoben, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
9C_1055/2008

Urteil vom 2. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannten Beschwerdegegner,

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Dezember 2008 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2008,
in Erwägung,
dass der Entscheid, gegen den sich die Rechtsschrift richtet, der Beschwerdeeingabe beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 [zweiter Teilsatz] BGG),
dass dies im Rahmen der Eingabe vom 17. Dezember 2008 nicht geschehen ist,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer diesen Formmangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigt hat, verbunden mit der Aufforderung, den Formmangel bis spätestens am 12. Januar 2009 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Verfügung vom 19. Dezember 2008),
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass die siebentägige Abholungsfrist auch für postlagernde Sendungen gilt (Amstutz/Arnold, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 36 zu Art. 44 mit Hinweisen),
dass die als Einschreibebrief mit Rückschein an eine Postlagernd-Adresse zugestellte Verfügung vom 19. Dezember 2008 mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" am 2. Februar 2009 an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
dass der Formmangel somit jedenfalls nicht innert der gerichtlich gesetzten Frist behoben worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird H.________ und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub

Mots-clés

non-entryformal defectappeal requirementsservice by postuncollected mailcourt costs