Non-entry for missing attachment and insufficient reasoning

9C_1045/2008Tribunal fédéral / IIIe division de droit public21 janv. 2009Dismissed

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Résumé

E.________ and B.________ appealed a cantonal social insurance judgment to the Federal Supreme Court. They failed to attach the challenged decision and did not remedy this formal defect within the deadline set by the court. The filing was also insufficient because it did not contain an adequate prayer for relief or reasoning. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG: Fehlende Beilage des angefochtenen Entscheids; ungenügendes Rechtsbegehren und unzureichende Begründung. Wird ein Formmangel nach Ansetzung einer Nachfrist mit Androhung des Nichteintretens nicht behoben, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Nichteintretensgrund besteht unabhängig davon, ob die fehlende Beilage nachgereicht würde, wenn die Eingabe ohnehin weder ein rechtsgenügliches Begehren noch eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthält. Kostenfolgen können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG entfallen.

Texte intégral

{T 0/2}
9C_1045/2008

Urteil vom 21. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
E.________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

GastroSocial Ausgleichskasse,
Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. November 2008.

Nach Einsicht
in die von E.________ und B.________ erhobene Beschwerde vom 16. Dezember 2008 gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2008,

in Erwägung,
dass der Entscheid, gegen welchen sich die Beschwerde richtet, der Rechtsschrift beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG), und bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen das Gericht eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ansetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass die Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 aufgefordert worden sind, den Formmangel der fehlenden Beilage bis 12. Januar 2009 zu beheben, mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass die Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist den angezeigten Formmangel des fehlenden vorinstanzlichen Entscheids nicht behoben haben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auch bei erfolgter Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weil die Eingabe offensichtlich weder einen rechtsgenüglichen Antrag (Art. 41 Abs. 1 BGG) noch eine den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann

Mots-clés

non-entryformal defectattachment requirementinsufficient reasoningsocial insurancecourt costs