Employer liability for unpaid social security contributions

9C_1025/2009Tribunal fédéral / IIIe division de droit public29 juin 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the former company manager’s appeal against a Zurich social insurance judgment ordering him to pay damages for unpaid AVS contributions. It held that the employer had grossly breached its duty by paying only part of the third-quarter 2004 contributions and none of the fourth-quarter contributions, and that this qualified fault was imputable to the appellant as sole shareholder and manager. The Court also rejected the complaint that he had not been personally heard and found that alleged fraud and financial rescue measures did not excuse the non-payment. Court costs of CHF 900 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 52 AHVG; subsidiäre Organhaftung des Arbeitgebers für entgangene Sozialversicherungsbeiträge; die Haftung setzt Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquaten Kausalzusammenhang und fehlende Verwirkung voraus. Grobfahrlässige Missachtung der Beitragspflichten liegt vor, wenn Arbeitgeberbeiträge nur teilweise oder gar nicht bezahlt werden. Für die Verschuldensbeurteilung ist nicht entscheidend, ob das Organ zur Betriebsfortführung Sanierungsmassnahmen getroffen hat, sondern ob es nach aussen erkennbar für die ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge gesorgt hat (E. 3). Eine persönliche Anhörung ist entbehrlich, wenn sich der Entscheid gestützt auf die Akten fällen lässt und die Partei ihre Einwände im Rechtsmittelverfahren vorbringen konnte.

Texte intégral

{T 0/2}
9C_1025/2009

Urteil vom 29. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich von F.________, ehemaliger Geschäftsführer der am ........ in Konkurs gefallenen Firma X.________, Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 7'203.15. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. April 2008 fest.

B.
Beschwerdeweise beantragte F.________ die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheides. In teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 16. April 2008 in dem Sinne ab, als es F.________ verpflichtete, Schadenersatz in Höhe von Fr. 6'024.70 zu leisten.

C.
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, er sei von der Zahlung der geforderten Summe von Fr. 6'024.70 vollständig zu befreien.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität, Nichtverwirkung) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Nach den verbindlichen (E. 1) Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat die (am ........ in Konkurs gefallene) Firma X.________ die Pauschalbeiträge für das dritte Quartal 2004 nur teilweise und diejenige für das vierte Quartal 2004 überhaupt nicht bezahlt. Damit ist sie den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten nur unvollständig nachgekommen und hat Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG grobfahrlässig missachtet.

Sodann hat das kantonale Gericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, weshalb dieses zum Beitragsverlust führende qualifiziert schuldhafte Verhalten dem Beschwerdeführer als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer anzurechnen ist.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer in verfahrensmässiger Hinsicht beanstandet, dass er im vorinstanzlichen Verfahren keine Stellung habe nehmen können, übersieht er, dass er seine Argumente in der gegen den Einspracheentscheid gerichteten Beschwerde vorbringen konnte und dabei davon abgesehen hat, bei der Vorinstanz eine persönliche Befragung zu beantragen. Da sich im Übrigen (auch) im kantonalen Verfahren keine Fragen stellten, die nicht auf Grund der Akten hätten entschieden werden können, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

Zu seiner Entlastung bringt der Beschwerdeführer sodann vor, die ersten Beitragsverzögerungen hätten ihren Ursprung darin gehabt, dass die Firma im Jahre 2001 Opfer eines Betrugs geworden und das von ihm deswegen eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden sei, für welches Vorbringen er sich auf eine Verfügung betreffend die Sistierung der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Y.________ beruft. Selbst wenn es sich dabei nicht um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handeln würde, wäre diesem Einwand kein Erfolg beschieden; denn nach der Sachverhaltsfeststellung in der Strafanzeige betraf der Betrugsfall nicht die Firma X.________, sondern F.________. Des Weitern macht der Beschwerdeführer geltend, er habe finanzielle Engpässe der Firma stets abgefedert, seinen Lohn gekürzt und Lohn in der Firma stehen gelassen, womit er sich geradezu vorbildlich verhalten habe. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist für die Beurteilung der Verschuldensfrage indessen nicht entscheidend, ob die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Vermeidung eines Konkurses Massnahmen dieser Art unternommen haben, sondern ob sie nach aussen erkennbar der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (Urteil H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.5). Diese Frage hat die Vorinstanz, auf deren Erwägungen an dieser Stelle verwiesen werden kann, zu Recht verneint.

4.
4.1 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).

4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann

Mots-clés

social security contributionsemployer liabilitydamage compensationgross negligenceprocedural hearing rightscosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant was liable under Art. 52 AHVG for unpaid employer social security contributions.

Solution extraite

The conditions for subsidiary employer-organ liability were met; the appellant was liable for the loss caused by the unpaid contributions.

Motifs extraits

The employer paid only part of the third-quarter 2004 installments and none of the fourth-quarter 2004 installments, amounting to gross negligence. The cantonal court correctly attributed the qualified wrongful conduct and resulting loss to the appellant as sole shareholder and manager.

Question juridique clé

Whether procedural hearing rights were violated because the appellant was not personally heard at cantonal level.

Solution extraite

No procedural violation occurred.

Motifs extraits

The appellant could present his arguments in the appeal against the objection decision and did not request a personal hearing; the case could be decided on the file.

Question juridique clé

Whether alleged fraud in 2001 and the company's financial measures excused the non-payment.

Solution extraite

These arguments did not excuse the failure to pay contributions.

Motifs extraits

Even if the fraud-related argument were admissible, the fraud concerned the appellant, not the company. Efforts to cushion liquidity problems or leave salary in the company are irrelevant; what matters is whether the responsible organs externally ensured proper payment of social security contributions.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.