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9C_1006/2009 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient reasoning
9C_1006/2009Tribunal fédéral / IIIe division de droit public15 déc. 2009Inadmissible
B.________ appealed against the St. Gallen cantonal insurance court's non-entry decision in a health-insurance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with Art. 42 BGG because it failed to challenge the decisive factual basis of the lower court's timeliness finding, namely the signed return receipt and postmarks proving service on 2 July 2009. In the simplified procedure, the Court therefore did not enter into the appeal. It also waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Beschwerdebegründung bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids. Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie sich mit den für den vorinstanzlichen Entscheid kausalen Erwägungen auseinandersetzt und in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Wird der entscheidwesentliche Punkt nicht angegriffen, namentlich die vorinstanzlich als bewiesen erachtete Zustellung bzw. Fristwahrung, liegt keine hinreichende Beschwerdeführung vor; auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Gerichtskosten können bei diesem Verfahrensausgang nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.
{T 0/2}
9C_1006/2009
Urteil vom 15. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
avanex Versicherungen AG,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. Oktober 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. November 2009 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz entscheidwesentlich feststellte, der Rückschein enthalte nicht nur das handschriftlich eingetragene und vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte Zustelldatum vom 2. Juli 2009, sondern sei zudem mit zwei Poststempeln der Poststelle R.________ mit gleichem Datum versehen, womit die Eröffnung des am 22. Juni 2009 ergangenen Einspracheentscheids am 2. Juli 2009 hinlänglich bewiesen und die am 3. September 2009 aufgegebene Beschwerde verspätet sei,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich in keiner Weise das Datum der Poststempel erörtert, ja diese nicht einmal erwähnt, sondern nur die handschriftliche Datierung als "möglicherweise fehlerhaft" rügt und allgemein von postalischen Fehlleistungen spricht, die ihm bei Zustellungen innert der letzten 15 Monate aufgefallen seien, womit er sich nicht mit dem laut angefochtenem Entscheid bereits durch eigenhändige Unterschrift und Poststempel auf dem Rückschein erbrachten Beweis des Eröffnungszeitpunkts auseinandersetzt,
dass die Eingabe damit den Begründungsanforderungen nicht genügt, weil keine Beschwerdeführung gegen den für das vorinstanzliche Nichteintreten kausalen entscheidwesentlichen Punkt vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin