Revision request inadmissible for lack of revision grounds

8F_1/2011Tribunal fédéral / IVe division de droit public13 juil. 2011Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court dealt with a revision request against its own prior judgment in a public personnel law matter. The applicant did not identify any new decisive facts or evidence that had been unavailable in the earlier proceedings, but only tried to make up for omissions from that case and to challenge the prior factual and legal assessment. The Court held that this is not a permissible revision ground under Art. 123(2)(a) BGG and that mere appellate criticism is excluded. It therefore did not enter into the request and charged the applicant CHF 500 in costs.

Regest

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids wegen nachträglich entdeckter erheblicher Tatsachen oder Beweismittel; die Revision setzt voraus, dass die angerufenen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren trotz Sorgfalt nicht beigebracht werden konnten, und schliesst Tatsachen und Beweismittel aus, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Unzulässig ist die Revision, wenn lediglich versäumte Vorbringen nachgeholt oder die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung des früheren Urteils appellatorisch beanstandet werden (E. 1). Fehlen solche Revisionsgründe, ist auf das Gesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (Art. 127 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
8F_1/2011

Urteil vom 13. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
Gesuchsteller,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_690/2010 vom 1. November 2010.

Nach Einsicht
in das Gesuch vom 18. Dezember 2010 (Poststempel) um Revision des Entscheides PB.2010.00007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2010, welcher vom Bundesgericht mit Urteil 8C_690/2010 vom 1. November 2010 überprüft und bestätigt worden ist,
in die Nichteintretensverfügung RG.2010.00002 des Verwaltungsgerichts vom 24. Dezember 2010 mit Weiterleitung der Angelegenheit an das Bundesgericht mit der Begründung, bei Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG könne lediglich noch das letztinstanzliche Urteil einer Revision unterzogen werden, was indessen nur das Bundesgericht selbst beurteilen könne,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2011, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 8C_114/2011 vom 10. März 2011 nicht eintrat,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass der Gesuchsteller keine Beweismittel oder Tatsachen anruft oder ins Recht legt, die er nicht bereits im Verfahren 8C_690/2010 vor Bundesgericht hätte vorbringen können,
dass sich seine Ausführungen, soweit überhaupt auf das Urteil 8C_690/2010 vom 1. November 2010 Bezug nehmend, vielmehr darauf beschränken, allenfalls im Verfahren 8C_690/2010 Versäumtes nachholen zu wollen, um die behauptete unvollständige Entscheidgrundlage des kantonalen Gerichts zu belegen,

dass dies im Revisionsverfahren indessen genauso wenig zulässig ist wie eine rein appellatorische Kritik an den dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen und den rechtlichen Würdigungen,
dass das Gesuch insgesamt keine Revisionsgründe im Sinn der Art. 121 ff. BGG enthält,
dass daher darauf ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist und die bundesgerichtlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Mots-clés

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