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8C_950/2011 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in unemployment insurance case
8C_950/2011Tribunal fédéral / IVe division de droit public19 janv. 2012Dismissed
B.________ AG appealed a cantonal judgment concerning unemployment insurance, but its federal filing contained no sufficient reasoning and did not engage with the decisive findings below, despite a prior warning from the Federal Supreme Court. The President of the First Social Law Division held that the appeal was manifestly inadmissible and issued a non-entry decision in simplified proceedings. The court exceptionally waived judicial costs and notified the parties, the cantonal court, and SECO.
Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; insufficiently reasoned appeal and non-entry; an appeal must specify requests and set out, in condensed form and with case-specific reasoning, how the challenged decision violates law. The appellant must engage with the decisive considerations of the lower court. If this minimum is not met, the remedy is invalid; after an express warning and the expiry of the appeal period, the defect cannot be cured by a later submission. In such a case, non-entry in simplified proceedings is warranted (consid. 1). Court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG where the circumstances so justify (consid. 2).
{T 0/2}
8C_950/2011
Urteil vom 19. Januar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
B.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. November 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der B.________ AG vom 19. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. November 2011,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2011, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit der mangelhaften Eingabe hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zusandte Eingabe vom 23. Dezember 2011 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingaben vom 19. und 23. Dezember 2011 diesen Mindest-anforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie, abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren, keine ausreichende Begründung enthalten, indem sich die Beschwerdeführerin nicht in hinreichend substanziierter und konkreter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere mit der in E. 2 [S. 3 ff.] bezüglich der hier einzig zu beurteilenden Erlassfrage vorgenommenen Beweiswürdigung zum guten Glauben) auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, jedenfalls keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 22. Dezember 2011 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Januar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz