Unfallversicherungsleistungen after car accident; adequacy of causation

8C_913/2008Tribunal fédéral / IVe division de droit public5 juin 2009Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court dismissed the insured person’s appeal against the Thurgau Administrative Court and SUVA. It upheld the finding that the post-accident complaints were not adequately causally linked to the traffic accident and that no further medical examinations were necessary. The court also held that the case could be closed as of 31 July 2007 because no relevant improvement from continued treatment was to be expected. The request to review the cantonal refusal of legal aid was not entered into for lack of reasoning. Court costs of CHF 750 were charged to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 61 lit. c ATSG; art. 95, 96, 97 Abs. 2, 105 Abs. 3, 109 Abs. 2 lit. a and 42 Abs. 1 BGG; adequacy of causal link and end of treatment in accident insurance. In claims concerning the continuation of benefits after a traffic accident with post-traumatic complaints, the court examines adequacy according to the Schleudertrauma jurisprudence. Where no objective somatic correlate is found and further evidentiary measures are not expected to produce new findings, the finding of an adequate causal link may be denied without violating the inquisitorial principle. A case may be closed when continued treatment is no longer expected to bring a material improvement. A challenge to the refusal of cantonal legal aid must be specifically reasoned; otherwise the Federal Court will not enter into the matter.

Texte intégral

{T 0/2}
8C_913/2008

Urteil vom 5. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
J.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. September 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 und Einspracheentscheid vom 11. Februar 2008 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die bislang erbrachten Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) nach Durchführung u.a. medizinischer Abklärungen und Massnahmen auf den 31. Juli 2007 ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, weil die von J.________ (Jahrgang 1942) weiterhin geklagten Beschwerden nicht adäquat kausale Folgen des Verkehrsunfalles vom 11. Februar 2005 seien.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde und das damit gestellte Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 10. September 2008).
Mit Beschwerde lässt J.________ dem Sinne nach beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen zu tätigen und weiterhin Heilbehandlung sowie Taggeld gestützt auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu erbringen (Ziff. 1, 2 und 4 des Rechtsbegehrens); eventualiter sei ein unabhängiges interdisziplinäres Gutachten einzuholen (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens); zudem sei ihm für das kantonale Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

Das Bundesgericht hat mit Verfügung vom 23. März 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den letztinstanzlichen Prozess abgewiesen, wobei J.________ den damit einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt hat.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die seit dem Unfall vom 11. Februar 2005 geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schmerzen in Nacken und Kopf, Schwindel beim Gehen und Aufstehen, Tremor an Armen und Händen mehr rechts als links, depressive Störung; vgl. Berichte der Frau Dr. med. K.________, FMH Phys. Med. u. Rehab., Sportmed. SGSM, Kreisärztin der SUVA, vom 24. November 2006 und 13. April 2007 sowie des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. und 30. Juni 2008) nicht nur in einem natürlichen, sondern auch - wie der Beschwerdeführer geltend macht - in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 9. Februar 2005 stehen, so dass die SUVA über den 31. Juli 2007 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hätte.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren zunächst vor, die SUVA habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Das kantonale Gericht erwog in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, dass für die geklagten Beschwerden kein objektives somatisches Korrelat gefunden werden konnte und von weiteren Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Beizupflichten ist sodann auch der vorinstanzlichen Auffassung, dass offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer an der von Dr. med. S.________ diagnostizierten mittel- bis schwergradigen depressiven Störung leidet, wenn der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden kann. In diesem Vorgehen liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).

3.2 Weiter wird geltend gemacht, der medizinische Endzustand sei im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht erreicht gewesen. Der Beschwerdeführer übersieht mit diesem Einwand die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, weshalb dem Fallabschluss auf den 31. Juli 2007 hin nichts entgegenstand (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Unbestritten ist, dass der adäquate Kausalzusammenhang nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) zu prüfen ist.
3.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Verkehrsunfall vom 11. Februar 2005, bei welchem das von ihm gelenkte Automobil von einem aus einer vortrittsbelasteten Nebenstrasse eingebogenen Militärwagen seitlich im Frontbereich erfasst und abgedreht wurde, so dass eine weitere Kollision heckseitig erfolgte, als Ereignis im mittelschweren Bereich anzusehen. Der geltend gemachte Umstand der Mehrfachkollision beschlägt das unfallbedingte Adäquanzkriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit, welches hier eindeutig nicht gegeben ist (vgl. z.B. Sachverhalt und E. 6.2.2 des Urteils 8C_661/2007 vom 11. April 2008, wo es um eine Mehrfachkollision in einem Tunnel ging). Weiter ist auch das Vorbringen, mit Blick auf die ordentliche Pensionierung auf November 2007 hin habe vom Versicherten keine besondere Anstrengung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden dürfen, nicht stichhaltig. Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f. dargelegt, dass mit der bisherigen Praxis, wonach in zeitlicher Hinsicht eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit zur Erfüllung des unfallbedingten Kriteriums genügte, ein negativer Anreiz verbunden war, indem Versicherte, die eine Rente anstreben, wenig Interesse an einer baldigen Wiederaufnahme der Arbeit haben. Dieser negative Anreiz dürfte hier angesichts der bevorstehenden Pensionierung verstärkt worden sein. Jedenfalls ist nicht einzusehen, weshalb der seit 1994 bei der Firma X.________ AG als Gabelstapler angestellt gewesene Beschwerdeführer nicht einmal versucht hat, diese eher als leicht zu bezeichnende Arbeit, wenn auch nur teilzeitlich, wieder aufzunehmen. Was die übrigen unfallbedingten Adäquanzkriterien anbelangt, wird vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen nichts beizufügen ist.

4.
Auf das Begehren, es sei die vorinstanzliche Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren zu überprüfen, wird mangels Begründung nicht eingetreten (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG).

5.
5.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5.2 Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder

Mots-clés

accident insurancecausal linkadequacymedical evidencebenefit terminationlegal aidcourt costswhiplash jurisprudence

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether SUVA had to continue medical treatment and daily allowance after 31 July 2007 because the ongoing complaints were adequately causally linked to the accident.

Solution extraite

No. The accident was assessed as a middle-range event and the required adequacy criteria were not met; SUVA could close the case as of 31 July 2007.

Motifs extraits

No objective somatic correlate was found, further evidence was not expected to change the result, and a prolonged treatment course was not likely to bring a relevant improvement. The accident did not present especially dramatic circumstances, and the remaining adequacy criteria were not fulfilled.

Question juridique clé

Whether the applicant was entitled to additional medical investigations or an independent interdisciplinary expert opinion.

Solution extraite

No. The existing file allowed the court to decide, and further evidence was unnecessary.

Motifs extraits

The medical record was sufficiently clear; additional measures would not be expected to yield new findings.

Question juridique clé

Whether the cantonal refusal of legal aid for the proceedings before the Administrative Court should be reviewed.

Solution extraite

The Federal Court did not enter into this request because it was not sufficiently reasoned.

Motifs extraits

The appeal did not develop a reasoned challenge to that part of the cantonal decision as required by Art. 42(1) BGG.

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