Late appeal dismissed as inadmissible

8C_874/2009Tribunal fédéral / IVe division de droit public6 nov. 2009Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court held that the complaint against the Zurich Social Insurance Court judgment was filed after the 30-day deadline and was therefore manifestly inadmissible under Art. 100(1) BGG. Because the appeal was untimely, the Court did not enter into the merits in simplified procedure under Art. 108 BGG. It also noted that the filing did not meet the formal requirements of Art. 42(1) and (2) BGG. No court costs were charged, so the request for free legal aid became moot.

Regest

Art. 100 Abs. 1, Art. 108 und Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; verspätete Beschwerde und vereinfachtes Nichteintreten: Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht wird. Massgebend ist die Zustellung der vollständigen Ausfertigung; mit unbenutztem Fristablauf erwächst der angefochtene Entscheid in Rechtskraft. Liegt offensichtliche Unzulässigkeit vor, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten auf die Beschwerde nicht eintreten. Fehlen zudem die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift, bestätigt dies die Nichteintretensfolge. Werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben, erübrigt sich die Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (consid. 1).

Texte intégral

{T 0/2}
8C_874/2009

Urteil vom 6. November 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
M.________,
vertreten durch U.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. August 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des M.________ vom 13. Oktober 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2009 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153; 124 V 400 E. 1a S. 401),
dass die vorliegende Beschwerde vom 13. Oktober 2009 gegen den laut eigener Darstellung in der Rechtsschrift des Versicherten sowie gemäss postamtlicher Bescheinigung am 10. September 2009 zugestellten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2009 verspätet ist (Art. 44-48 BGG),
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass überdies die Beschwerde den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Meilen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Mots-clés

admissibilitydeadlinelate filingsimplified procedureformal requirementsfree legal aidcourt costs