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8C_774/2012 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings written off and legal aid granted
8C_774/2012Tribunal fédéral / IVe division de droit public29 oct. 2012Withdrawn
The appellant withdrew his appeal against the Basel-Stadt Social Insurance Court's order. The Federal Court therefore wrote the case off, waived court costs, and nevertheless granted the pending request for free legal representation. Dr. Peter Bohny, counsel for the appellant, was appointed as appointed counsel and awarded CHF 1,200 from the court treasury.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde und Abschreibung des Verfahrens. Ein Rückzug der Beschwerde lässt ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung grundsätzlich unberührt; die Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit sind weiterhin nach Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG zu prüfen. Bei Gutheissung sind Kosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG zu erlassen und der unentgeltliche Anwalt nach Art. 64 Abs. 3 BGG aus der Gerichtskasse zu entschädigen; auf Art. 64 Abs. 4 BGG ist hinzuweisen.
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8C_774/2012
Verfügung vom 29. Oktober 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 26. März 2012.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 22. Oktober 2012, worin C.________ die Beschwerde vom 26. September 2012 gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2012 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass eine - wie vorliegend erfolgte - Rückzugserklärung ohne entsprechenden Antrag das in gleicher Sache gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unberührt lässt (vgl. Verfügung des Bundesgerichts 9C_129/2012 vom 1. März 2012 mit Hinweisen),
dass die zur Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erforderlichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) gegeben sind, zumal aus dem Beschwerderückzug nicht unmittelbar geschlossen werden kann, die Beschwerdeführung sei offensichtlich unbegründet gewesen (erwähnte Verfügung 9C_129/2012),
dass demzufolge die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 (Sätze 2 und 3) BGG gewährt werden kann,
dass auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz leisten wird, wenn sie später dazu in der Lage ist,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Verbeiständung gewährt.
4.
Advokat Dr. Peter Bohny wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
5.
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Oktober 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz