Inadmissible appeal for insufficient reasoning in accident insurance case

8C_692/2013Tribunal fédéral / IVe division de droit public31 oct. 2013Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court held that the appeal in an accident insurance case did not meet the statutory reasoning requirements. The appellant failed to address the decisive grounds of the cantonal judgment or to show a violation of federal law or an erroneous finding of facts. The Court also refused to consider new submissions concerning an operation on 8 August 2013 as inadmissible nova; in any event, only circumstances existing up to the objection decision of 31 August 2012 were relevant. The appeal was therefore not entered into, and court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95 ff., Art. 97, Art. 99 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Das Rechtsmittel hat sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll; appellatorische Kritik und blosse Verweisungen genügen nicht (E. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig; massgebend bleibt der Sachverhalt bis zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsentscheids bzw. Einspracheentscheids. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht anzusetzen (E. 1).

Texte intégral

{T 0/2}

8C_692/2013

Urteil vom 31. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. August 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des H.________ vom 23. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.) wie blosse Verweisungen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 133 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass die Beschwerde vom 23. September 2013 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz namentlich nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht in seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass hieran auch die in bloss appellatorischer Weise erhobenen Einwendungen bezüglich des vorgenommenen Einkommensvergleichs nichts ändern, weil auch insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,
dass die neuen beschwerdeführerischen Vorbringen (bezüglich der Operation vom 8. August 2013) als unzulässige Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG hier zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können, zumal für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich ohnehin nur die bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (i.c.: 31. August 2012) eingetretenen Verhältnisse massgebend sind (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169 und 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen),
dass deshalb auf die keine hinreichende Begründung enthaltende und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellende Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass angesichts dieses Verfahrensausganges der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Mots-clés

admissibilityreasoning requirementnew factsappellate reviewaccident insurancecosts