Mixed method for disability assessment upheld; appeal dismissed

8C_663/2011Tribunal fédéral / IVe division de droit public8 nov. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court dismissed the insured person’s public law appeal against the Basel-Stadt Social Insurance Court. It held that the cantonal findings on the hypothetical workload were binding and that the mixed method of disability assessment therefore applied. On that basis, the disability degree remained at 25%, well below the 40% threshold for a pension. The request for free legal aid in the federal proceedings was denied because the appeal was manifestly without prospects, and costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; mixed method of disability assessment and review of hypothetical workload: the determination of the probable share of gainful employment in the hypothetical health-preserving situation is a question of fact binding on federal review unless manifestly inaccurate or otherwise contrary to federal law. Where the cantonal court relies on concrete indications from the file, including household investigations, the Federal Court will not substitute its own assessment on appeal. If the resulting disability degree remains below 40%, no pension claim arises. Free legal aid under Art. 64 BGG is excluded where the appeal is manifestly without prospects; court costs are borne by the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
8C_663/2011

Urteil vom 8. November 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stephan Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2011.

Sachverhalt:
Im Jahr 2006 wurde ein erstes Begehren der 1958 geborenen S.________ um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung mangels eines genügenden Invaliditätsgrades abgewiesen. Auf eine zweite Anmeldung wurde im Jahr 2007 nicht eingetreten. Im April 2009 meldete sich S.________ erneut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt verneinte mit Verfügung vom 8. Februar 2011 erneut einen Rentenanspruch mit der Begründung, der - mittels der gemischten Methode bestimmte - Invaliditätsgrad betrage lediglich 25 %.
Die von der Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mit Entscheid vom 20. Juni 2011 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können nur berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Verwaltung hat die Invalidität nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie mit Art. 16 ATSG; BGE 125 V 146; jüngst bestätigt in: BGE 9C_790/2010 vom 8. Juli 2011) bestimmt. Sie ging dabei davon aus, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 67 % erwerblich und zu 33 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig. Sie setzte die gesundheitsbedingte Einschränkung im Erwerbsbereich (mittels Einkommensvergleich, ausgehend von einer 50 %igen Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten) auf 27.02 % resp. gewichtet nach dem Anteil an der Gesamttätigkeit auf 18.10 % und im Aufgabenbereich auf 21 % resp. gewichtet auf 6.93 % fest. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 25 % (18.10 % + 6.93 %). Der für einen Rentenanspruch mindestens erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) wurde damit nicht erreicht.

Das kantonale Gericht hat dies in allen Punkten bestätigt. Es hat nur die Frage, ob bei der Ermittlung der Beeinträchtigung im erwerblichen Tätigkeitsbereich ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei, offen gelassen mit der Begründung, selbst wenn der nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 75) höchstmögliche Abzug von 25 % angerechnet werde, führe dies nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad.

3.
Letztinstanzlich ist nurmehr umstritten, ob der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu bestimmen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht geltend, sie wäre ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden voll erwerbstätig, weshalb die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei.

3.1 Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Eine Rechtsfrage liegt hingegen vor, wenn die Vorinstanz ihre diesbezügliche Folgerung ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hat (BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507; aus jüngster Zeit: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 5.2; Urteil 9C_447/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.2 Letzteres trifft hier nicht zu. Das kantonale Gericht stützt sich auf konkrete Anhaltspunkte, welche sich aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Januar 2010 und den übrigen Akten ergeben.

Was in der Beschwerde vorgetragen wird, lässt die vorinstanzliche Beurteilung weder als offensichtlich unrichtig noch als in anderer Weise bundesrechtswidrig erscheinen. Das kantonale Gericht hat entgegen der Auffassung der Versicherten namentlich auch den finanziellen Verhältnissen in nicht zu beanstandender und auch nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossender Weise Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin macht sodann und hauptsächlich geltend, die Sozialhilfebehörde, von welcher sie mit ihrer Familie wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht, würde von ihr im Gesundheitsfall die Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit verlangen. Die Vorinstanz hat diesen Einwand zu Recht verworfen. Abgesehen davon, dass die von der Versicherten postulierte Annahme rein hypothetisch ist, macht die Sozialhilfebehörde die aktuelle Ausrichtung der Sozialhilfe, ob nun grundsätzlich oder masslich, nicht einmal von der erwerblichen Verwertung der gegebenen Restarbeitsfähigkeit von 50 % abhängig. Das ergibt sich aus den aufgelegten Sozialhilfeverfügungen und rechtfertigt erst recht nicht den Schluss, die Behörde würde im Gesundheitsfall ein volles Erwerbspensum von der Versicherten erwarten.

3.3 Die Invaliditätsbemessung durch Verwaltung und Vorinstanz wird im Übrigen nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

5.
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) für das letztinstanzliche Verfahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattzugeben (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. November 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Lanz

Mots-clés

disability insurancemixed methodhypothetical workloadhousehold assessmentincome comparisonlegal aidcourt costsfederal appeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether disability had to be assessed under the mixed method or the general income comparison method.

Solution extraite

The mixed method was applicable because the cantonal findings that the insured person would have worked 67% and run the household 33% without impairment were not shown to be manifestly wrong.

Motifs extraits

The assessment of the hypothetical workload is a factual finding binding on federal review unless manifestly incorrect. The cantonal court relied on concrete indications from the household report and the file; the social welfare situation did not establish that full-time employment would have been expected in the absence of disability.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to a half disability pension from 1 February 2007.

Solution extraite

No pension entitlement was established because the disability degree remained below the 40% threshold.

Motifs extraits

Even under the mixed method the combined disability degree was only 25%, which does not meet the minimum for a pension.

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings.

Solution extraite

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Motifs extraits

An appeal that is manifestly unfounded is not eligible for free legal aid.

Question juridique clé

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Solution extraite

The appellant must bear the costs.

Motifs extraits

Costs follow the outcome and are imposed on the losing party.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.