Non-entry for defective and late social insurance appeal

8C_660/2008Tribunal fédéral / IVe division de droit public22 sept. 2008Inadmissible

Ouvrir la source

Résumé

N.________ appealed a cantonal social insurance judgment to the Federal Supreme Court without attaching the lower-court decision and without meeting the minimum pleading requirements. Although the Court ordered her to cure the defect by 5 September 2008, she did not do so. A later filing was also late, and her asserted absence abroad was held insufficient to justify restoration of the time limit. The president therefore did not enter into the appeal and ordered no court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 44 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde bei fehlenden Beilagen und ungenügender Begründung sowie bei nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichter Nachbesserung. Die Beschwerdeschrift hat die wesentlichen formellen Erfordernisse von Antrag und Begründung zu erfüllen; ein vom Bundesgericht angesetzter Nachfristversäumnis bleibt grundsätzlich folgenlos. Die Zustellfiktion nach Art. 44 Abs. 2 BGG ist zu beachten. Eine bloss vorübergehende Auslandsabwesenheit stellt für sich allein keinen genügenden Wiederherstellungsgrund dar (consid. 1).

Texte intégral

{T 0/2}
8C_660/2008

Urteil vom 22. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
N.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. August 2008 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2008,
in die an die Rechtsmitteleinlegerin adressierte, von dieser trotz entsprechender Anzeige durch die Post nicht entgegen genommene Verfügung des Bundesgerichts vom 25. August 2008, mit welcher die Rechtsmitteleinlegerin aufgefordert wurde, bis spätestens am 5. September 2008 den Mangel fehlender Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 25. August 2008 angesetzten Nachfrist behoben hat,
dass die Rechtsschrift vom 22. August 2008 überdies den gesetzlichen Mindestanforderungen an Antrag und Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, und jene vom 19. September 2008 (Poststempel) nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 15. September 2008 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass eine Auslandsabwesenheit keinen hinreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG darstellt,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Mots-clés

social insuranceappeal deadlineformal requirementsnon-entrytime limit restorationservicemissing attachment