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8C_651/2008 ΓÇó Non-entry on insufficiently reasoned social welfare appeal
8C_651/2008Tribunal fédéral / IVe division de droit public8 sept. 2008Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the social welfare complaint was inadmissible because it did not satisfy the minimum reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act. The applicant cited cantonal and federal provisions, including the Code of Obligations, but failed to explain concretely how the cantonal judgment violated reviewable law. The court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure. The request for suspensive effect became moot, and the additional request concerning the later municipal order was also inadmissible for lack of jurisdiction. No court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95 f., Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 66 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Eine Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nur, wenn sie in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht im Sinne von Art. 95 f. BGG verletzt; das blosse Anrufen kantonaler oder bundesrechtlicher Normen sowie appellatorische Kritik genügen nicht. Fehlt eine solche rechtsgenügliche Begründung, ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Gerichtskosten können bei Nichteintreten nach Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise erlassen werden.
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8C_651/2008
Urteil vom 8. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung, Beschwerdegegner,
Politische Gemeinde Arbon, 9320 Arbon.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. August 2008 gegen den Entscheid V 120 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2008, worin der Rekursentscheid des kantonalen Departements für Finanzen und Soziales vom 14. Februar 2008 bestätigt wurde, wonach die 1960 geborene H.________ unter gleichzeitiger Androhung einer Leistungseinstellung bei Widerhandlung bei der Firma D.________ GmbH eine Anstellung anzutreten habe,
in die gleichentags eingereichten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Ausweitung des Verfahrens auf eine von der Sozialhilfebehörde am 25. August 2008 erlassene Verfügung,
in Erwägung,
dass auf die Beschwerde hinsichtlich des Entscheids V 120 als Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden kann, da das Rechtsmittel trotz dessen Umfang den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht zu genügen vermag, wonach dieses unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht gemäss Art. 95 f. BGG verletzt,
dass es insbesondere in Sozialrechtsstreitigkeiten nicht genügt, kantonalrechtliche Bestimmungen (vorliegend solche aus dem kantonalen Sozialhilfegesetz) oder solche des Bundes (in casu des Obligationenrechts) anzurufen, ohne darzulegen, inwiefern deren Anwendung oder Nichtanwendung durch das kantonale Gericht im konkreten Fall eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG zur Folge gehabt haben soll,
dass es bei der Eingabe der Beschwerdeführerin aber gerade an letzterem fehlt, indem etwa zwar Bestimmungen des Obligationenrechts angerufen sind, ohne dass indessen dargelegt würde, inwiefern deren Nichtanwendung durch das kantonale Gericht Bundesrecht, Völkerrecht, kantonale verfassungsmässige Rechte oder anderes in Art. 95 f. BGG genanntes Recht verletzt hätte,
dass überdies rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht zu hören ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass damit das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zu erteilen, gegenstandslos ist,
dass, soweit zusätzlich die Beurteilung der Verfügung der Sozialen Dienste der Stadt Arbon vom 25. August 2008 beantragt wird, darauf mangels Zuständigkeit im Sinne von Art. 86 BGG nicht eingetreten werden kann, abgesehen davon darin ohnehin lediglich (und damit unnötigerweise) das wiederholt wird, was bereits Gegenstand des kantonalgerichtlichen Verfahrens V 120 war,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel