Inadmissibility for insufficiently reasoned appeal in unemployment insurance

8C_608/2013Tribunal fédéral / IVe division de droit public30 sept. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

B.________ appealed a Zurich social insurance judgment concerning unemployment insurance sanctions. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it did not engage with the decisive reasoning of the cantonal court. A later submission could not cure the defect because it was filed after the appeal deadline. The Court also held that holiday absence did not justify an extension or restitution of the deadline. The appeal was therefore not admitted, and no court costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei ungenügender Anfechtung der vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Gründen auseinanderzusetzen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Eingabe vermag einen formungültigen Rechtsbehelf nicht zu heilen. Ferienabwesenheit stellt weder einen Grund für Fristerstreckung noch für Fristwiederherstellung dar, da es sich nicht um ein unvorhersehbares unverschuldetes Hindernis handelt. Im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (consid. 1-4).

Texte intégral

{T 0/2}

8C_608/2013

Urteil vom 30. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. August 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 4. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2013,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 5. September 2013, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der - nicht erstreckbaren - Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des Versicherten vom 19. September 2013 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 4. September 2013 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - keine konkrete und hinreichend substanziierte Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz (betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) enthält und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit am 5. September 2013 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass hieran auch die dem Bundesgericht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) zugestellte und damit zum Vornherein unzulässige Eingabe vom 19. September 2013 nichts ändert, wobei insoweit auch zu berücksichtigen ist,
dass die vom Beschwerdeführer infolge Ferienabwesenheit verlangte Fristerstreckung auf Grund der gesetzlichen Regelung (Art. 47 Abs. 1 BGG) klarerweise ausser Betracht fällt, worauf der Versicherte vom Bundesgericht am 5. September 2013 ebenfalls ausdrücklich hinge-wiesen wurde,
dass im Übrigen auch eine Fristwiederherstellung (Art. 50 Abs. 1 BGG) infolge Ferienabwesenheit nicht in Betracht fällt, weil es sich dabei nicht um ein objektiv unvorhersehbares Ereignis wie Unfall oder Krankheit handelt und dies somit praxisgemäss kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG darstellt (Urteil 5A_580/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 1.3 und dortige Hinweise),
dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Mots-clés

inadmissibilityappeal reasoningdeadlinerestoration of time limitholiday absenceunemployment insurancecourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG, especially a sufficient reasoning addressing the cantonal judgment.

Solution extraite

The appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements because it failed to engage concretely with the decisive grounds of the lower court.

Motifs extraits

A valid appeal requires requests and a reasoned explanation showing how the decision violates law; the appellant did not substantively challenge the reasoning on suspension of entitlement under the AVIG provisions.

Question juridique clé

Whether the late submission of a supplementary filing could cure the defective appeal.

Solution extraite

No. A filing submitted after expiry of the appeal period cannot remedy the defect.

Motifs extraits

The supplementary submission arrived after the non-extendable deadline and was therefore inadmissible from the outset.

Question juridique clé

Whether holiday absence justified an extension or restoration of the appeal deadline.

Solution extraite

No. Holiday absence is neither a basis for extending the statutory deadline nor for restitution.

Motifs extraits

Under the BGG, deadlines cannot be extended, and holiday absence is not an unforeseeable impediment comparable to accident or illness.

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