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8C_599/2012 ΓÇó Federal Supreme Court dismisses invalid disability insurance appeal
8C_599/2012Tribunal fédéral / IVe division de droit public3 sept. 2012Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant's filing in an invalidity insurance case was inadmissible because it contained no sufficient prayer for relief and did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG. Despite the Court's invitation to remedy the defects within the appeal period, no corrected submission was filed. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 para. 1 lit. a and b BGG, and no court costs were charged.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG; Anforderungen an Rechtsmittelbegehren und Begründung. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn kein genügender Antrag gestellt oder die Begründung den gesetzlichen Minimalanforderungen offensichtlich nicht genügt. Die Mängel müssen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist behoben werden; bleibt eine vom Gericht eingeräumte Verbesserungsmöglichkeit ungenutzt, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei einem solchen Nichteintreten kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
{T 0/2}
8C_599/2012
Urteil vom 3. September 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. August 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2012 kein rechtsgenügliches Begehren enthält (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen), weshalb schon aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass überdies die Beschwerde vom 10. August 2012 den in Art. 42 Abs. 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG innert der gesetzlich vorgegebenen 30-tägigen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist Genüge getan sein muss (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_397/2011 vom 14. Juni 2011),
dass der Beschwerdeführer - trotz des bundesgerichtlichen Hinweises auf die innert der genannten Frist bestehende Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung - die Frist unbenutzt verstreichen liess, ohne eine verbesserte Eingabe einzureichen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. September 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Hochuli