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8C_598/2010 ΓÇó Late appeal in accident insurance case; non-entry
8C_598/2010Tribunal fédéral / IVe division de droit public5 août 2010Inadmissible
S.________ and O.________ AG, represented by Hans Peter Schüpbach, appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment in accident insurance matters. The appeal was filed on 10 July 2010, although the 30-day deadline expired on 9 July 2010. The President of the First Social Law Division held the appeal to be late and therefore refused to enter into the matter in simplified proceedings. The appellants were ordered to pay court costs of CHF 500.
Art. 100 Abs. 1 BGG in conjunction with Arts. 44-48 BGG; verspätete Beschwerdeeingabe führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Die Rechtmittelfrist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Rechtsvertreter und ist nach den gesetzlichen Fristenregeln zu berechnen; wird die Beschwerde erst nach Fristablauf eingereicht, ist darauf nicht einzutreten. Bei Nichteintreten im vereinfachten Verfahren werden die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführern auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
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8C_598/2010
Urteil vom 5. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. Mai 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Juli 2010 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 9. Juni 2010 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Mai 2010,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 9. Juli 2010 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz