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8C_570/2010 ΓÇó Non-entry for insufficient reasoning in unemployment insurance appeal
8C_570/2010Tribunal fédéral / IVe division de droit public18 août 2010Inadmissible
B.________ appealed a decision of the Basel-Landschaft Social Insurance Court in unemployment insurance matters. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the formal reasoning requirements of Art. 42 BGG, because it merely criticized the judgment in general terms without addressing its grounds or identifying specific legal errors. The court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG and waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen und die konkrete Rüge bestimmter Rechtsverletzungen. Bloss allgemein gehaltene Kritik genügt den Begründungsanforderungen nicht und führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit kann der Präsident gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entscheiden; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.
{T 0/2}
8C_570/2010
Urteil vom 18. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
2. Juni 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Juli 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 2. Juni 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt,
dass mit anderen Worten auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften durch die Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245),
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid lediglich ganz allgemein kritisiert, sich aber nicht konkret damit auseinandersetzt,
dass sie nicht darlegt, inwiefern die dem Entscheid zu Grunde liegende Begründung oder der Entscheid selbst im Sinne von Art. 95 BGG rechtsfehlerhaft sein soll,
dass deshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel