Federal appeal dismissed for insufficient reasoning in accident insurance case

8C_57/2011Tribunal fédéral / IVe division de droit public2 févr. 2011Inadmissible

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Résumé

B.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich Social Insurance Court decision that had dismissed his late-filed complaint and refused restoration of the deadline. The appellant essentially repeated his earlier arguments about why the complaint was late, but did not confront the decisive reasoning of the cantonal court or explain why the decision was unlawful. The Federal Supreme Court held that the appeal lacked the required reasoning under Art. 42(2) BGG, treated the matter in the simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG, and declared the appeal inadmissible. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und sich mit den für den Ausgang des Verfahrens massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung bereits vor Vorinstanz vorgebrachter Einwände genügt nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Kosten können gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise erlassen werden.

Texte intégral

{T 0/2}
8C_57/2011

Urteil vom 2. Februar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2010.

Nach Einsicht
in die am 31. Januar 2011 ergänzte Beschwerde vom 22. Januar 2011 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2010, mit welchem auf eine ausserhalb der Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerde in Ablehnung des Gesuchs um Wiederherstellung der versäumten Frist nicht eingetreten wurde,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form schriftlich darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz Vorgebrachtes wiederholt - insbesondere auf die Umstände, die zur verspäteten Beschwerdeerhebung geführt haben, hinweist -, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder das Urteil im Ergebnis rechtswidrig sein sollen,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Mots-clés

admissibilityreasoning requirementlate filingrestoration of deadlinesimplified procedurecourt costs