Non-entry for insufficiently reasoned appeal

8C_564/2007Tribunal fédéral / IVe division de droit public6 déc. 2007Inadmissible

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Résumé

P. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal non-entry order in a welfare case. The court held that his submission did not satisfy the statutory requirements of Art. 42 BGG, because it lacked sufficiently substantiated reasons and did not properly challenge the non-entry ruling. The appeal was therefore not entered into in summary procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. The court waived court costs, which rendered the request for free legal aid moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; appeal against a non-entry decision must itself be reasoned in a manner showing how the challenged procedural ruling violates federal law; submissions addressing only the substantive merits are insufficient. Where no legally adequate reasoning is provided, the Federal Supreme Court may refuse entry in summary procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. If no court costs are imposed pursuant to Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG, a request for free legal aid becomes moot.

Texte intégral

{T 0/2}
8C_564/2007

Urteil vom 6. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialkommission N.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. August 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des P.________ vom 17. September 2007 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid (Präsidialverfügung) des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. August 2007,
in das Schreiben des Bundesgerichts an P.________ vom 20. September 2007, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in das daraufhin von P.________ dem Bundesgericht am 17. Oktober 2007 eingesandte Schreiben,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. September 2007 den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls bezüglich der Begründung und den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht genügt,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass sich insoweit auch aus dem nachträglichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2007, mit welchem er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, nichts Anderes ergibt,
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Mots-clés

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