Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_551/2010Tribunal fédéral / IVe division de droit public5 août 2010Inadmissible

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Résumé

The appellant challenged a cantonal social insurance decision concerning an alleged occupational disease. The Federal Court held in simplified procedure that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to address the decisive considerations of the cantonal judgment in a concrete and sufficient manner. The filing largely repeated earlier arguments. The court therefore declined to enter into the appeal and ordered court costs of CHF 300 against the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; insuffizient begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bloss appellatorische Kritik oder Wiederholung früherer Vorbringen genügt nicht. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des kantonalen Entscheids, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. E. 1). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
8C_551/2010

Urteil vom 5. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 19. Mai 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 28. Juni 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Mai 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Hauptsache dargelegt hat, weshalb beim Beschwerdeführer keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 oder 2 UVG mit dem erforderlichen Beweisgrad der mehr als 50 % bzw. 75 % betragenden Verursachung (BGE 126 V 183, 119 V 200) der Handgelenksleiden durch die berufliche Tätigkeit als nachgewiesen gelten kann,
dass sich die letztinstanzliche Eingabe des Beschwerdeführers mit diesen massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt, sondern in weiten Teilen eine Wiederholung früherer Ausführungen darstellt,
dass sich im Übrigen die Vorinstanz mit dem Beweisantrag vom 22. März 2010 sehr wohl befasst hat (vgl. E. 9 des kantonalen Entscheides),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Mots-clés

admissibilityreasoning requirementsoccupational diseasesocial insurancesimplified procedurecourt costs