projets
8C_545/2011 ΓÇó Late and formally defective appeal inadmissible
8C_545/2011Tribunal fédéral / IVe division de droit public21 juil. 2011Inadmissible
Z. appealed a decision of the Bern Administrative Court in an invalidity insurance matter to the Federal Supreme Court. The appeal was filed after the 30-day deadline and also did not meet the formal pleading requirements. Acting through a single judge under Art. 108 BGG, the court therefore did not enter into the appeal. In view of the circumstances, it waived court costs. The decision was communicated to the parties, the cantonal court, and the Federal Social Insurance Office.
Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 108 BGG; verspätete und formungültige Beschwerde: Wird die Rechtsmittelfrist offensichtlich verpasst oder genügen die Eingaben den gesetzlichen Begründungs- und Formanforderungen klarerweise nicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter ist in den Fällen von Art. 108 Abs. 1 BGG zuständig; eine Kostenauflage kann unter den Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise unterbleiben.
8C_545/2011 {T 0/2}
Urteil vom 21. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch P.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. April 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der Z.________ vom 12. Juli 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. April 2011,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44 - 48 BGG) eingereicht worden ist,
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass überdies die Beschwerde vom 12. Juli 2011 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 BGG) vorliegt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident bzw. die von ihm gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichterin zuständig ist,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juli 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Leuzinger Batz